Rz. 42

Hat der Unternehmer Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat verbracht und ist in dem Zeitpunkt des Transports von einer der Art nach vorübergehenden Verwendung oder einer befristeten Verwendung ausgegangen worden, können trotzdem später Ereignisse eintreten, sodass die Gegenstände entgegen der ursprünglichen Absicht nicht in den Ausgangsmitgliedstaat zurückgelangen. Nach den unionsrechtlichen Vorschriften[1] gilt in den Fällen, in denen eine der Voraussetzungen der Ausnahmetatbestände des Art. 17 Abs. 2 MwStSystRL nicht mehr vorliegen, der Gegenstand als in einen anderen Mitgliedstaat verbracht. In diesem Fall soll die Verbringung als in dem Zeitpunkt erbracht gelten, zu dem die Voraussetzung nicht mehr vorliegt.

 

Rz. 43

Die Finanzverwaltung hat dies entsprechend in Abschn. 1a.2 Abs. 11 und Abs. 13 UStAE umgesetzt. Bei einer der Art nach vorübergehenden Verwendung sind solche Vorgänge insbesondere:

  • Der Gegenstand geht in dem anderen Mitgliedstaat unter (z. B. eine Baumaschine wird aufgrund eines Unfalls zerstört und im Bestimmungsmitgliedstaat entsorgt);
  • der Gegenstand wird in dem anderen Mitgliedstaat gestohlen[2];
  • der Gegenstand wird entgegen der ursprünglichen Absicht doch in dem anderen Mitgliedstaat veräußert (geliefert).

Fällt der Ausnahmetatbestand weg, gilt die Lieferung i. S. d. § 3 Abs. 1a UStG in dem Moment als ausgeführt, in dem der Ausnahmetatbestand wegfällt. Für diesen Meldezeitraum muss der Unternehmer im Ausgangsmitgliedstaat die Lieferung nach § 3 Abs. 1a UStG melden und korrespondierend dazu im Bestimmungsmitgliedstaat den innergemeinschaftlichen Erwerb i. S. d. § 1a Abs. 2 UStG anmelden. Fraglich kann in diesen Fällen sein, welche Bemessungsgrundlage dem Verbringen beizumessen ist. Grundsätzlich bestimmt sich die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG mit den Wiederbeschaffungskosten bzw. Selbstkosten für den Gegenstand zum Zeitpunkt des Umsatzes. Wenn diese Vorgabe eng ausgelegt wird und tatsächlich die Wiederbeschaffungskosten eines vergleichbaren Gegenstands zum Zeitpunkt der Ausführung der fiktiven Lieferung herangezogen werden, würde dies bei einem Gegenstand, der untergegangen ist, dazu führen, dass die Bemessungsgrundlage null betragen würde. Da im Ergebnis bei einem Wegfall der Ausnahmetatbestände des Art. 17 Abs. 2 MwStSystRL das innergemeinschaftliche Verbringen nachgeholt werden soll, was sich schon von Beginn an ergeben hätte, wenn die notwendigen Erkenntnisse vorgelegen hätten, ist m. E. vertretbar, hier die Bemessungsgrundlage von dem Wert zum Zeitpunkt des tatsächlichen Verbringenszeitpunkts abzuleiten.

 

Rz. 44

Bei einer befristeten Verwendung gelten grundsätzlich dieselben Rechtsgründe beim Wegfall der Voraussetzungen für einen Ausnahmetatbestand wie bei der der Art nach vorübergehenden Verwendung (vgl. Rz. 43). Es tritt allerdings noch der Tatbestand hinzu, dass die aus dem Zollrecht vorgegebene Verwendungsfrist (max. 24 Monate) überschritten ist. In dem Moment, in dem die maßgebliche Verwendungsfrist überschritten wird, gilt der Gegenstand im Rahmen der Lieferfiktion des § 3 Abs. 1a UStG als geliefert, entsprechend ist im Bestimmungsmitgliedstaat ein innergemeinschaftlicher Erwerb nach § 1a Abs. 2 UStG der Besteuerung zu unterwerfen. Zur Frage der dann maßgeblichen Bemessungsgrundlage vgl. Rz. 43.

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