Rz. 31

Liefert ein Unternehmer einen Gegenstand an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn während einer Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets, gilt der Abgangsort des Beförderungsmittels als der Ort der Lieferung.[1] Nach Art. 17 Abs. 2 Buchst. c MwStSystRL führt der Transport von Ware aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat zur Ausführung einer solchen Lieferung i. S.d Art. 37 MwStSystRL nicht als Lieferung im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Verbringens nach § 3 Abs. 1a UStG und nicht als innergemeinschaftlicher Erwerb nach § 1a Abs. 2 UStG in dem anderen Mitgliedstaat.

 
Praxis-Beispiel

Lieferung in einem Flugzeug

Die deutsche Fluggesellschaft G lädt in Frankfurt/Main Waren in ein Flugzeug, die während der Flüge an diesem Tag in der Europäischen Union verkauft werden sollen. Ein Teil der Waren werden auf einem Flug von Kopenhagen nach München verkauft.

Mit dem Verkauf der Waren auf dem Flug von Kopenhagen nach München werden in Dänemark nach Art. 37 MwStSystRL (analog § 3e Abs. 1 UStG) steuerbare Lieferungen ausgeführt. Der Transport der Waren von Frankfurt/Main nach Kopenhagen stellt keine Lieferung i. S. d. § 3 Abs. 1a UStG dar – der Sachverhalt unterliegt nicht als innergemeinschaftliches Verbringen der Besteuerung.

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