Rz. 29

Führt der Unternehmer Lieferungen aus, die in den Anwendungsbereich des § 3c UStG fallen (sog. Versandhandelsregelung), verlagert sich der Ort seiner Lieferung von dem Ort, an dem die Warenbewegung beginnt, in den Bestimmungsmitgliedstaat, wo die Ware sich am Ende der Beförderung oder Versendung befindet.[1] Der liefernde Unternehmer realisiert bei einem Verkauf eines Gegenstands an einen Nichtunternehmer in einem anderen Mitgliedstaat einen in Deutschland nicht steuerbaren Umsatz, der für ihn aber nach den entsprechenden Regelungen des Bestimmungsmitgliedstaats zu einem dort steuerbaren und steuerpflichtigen Umsatz führt. Nach der eindeutigen unionsrechtlichen Regelung des Art. 17 Abs. 2 Buchst. a MwStSystRL ist in diesem Fall kein innergemeinschaftliches Verbringen vorgeschaltet.

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