Rz. 26

Nach § 3 Abs. 1a S. 1 UStG ist von der Lieferfiktion der Fall ausgenommen, in dem der Gegenstand nur zu einer vorübergehenden Verwendung in den anderen Mitgliedstaat gelangt. Die Vorschrift beruht auf Art. 17 Abs. 2 Buchst. f bis h MwStSystRL. Der nationale Gesetzgeber hat dabei den Wortlaut der unionsrechtlichen Regelung weder wörtlich noch inhaltlich vollständig übernommen. Während national nur allgemein eine vorübergehende Verwendung – ohne nähere Definition – ausgeschlossen wird, ist nach dem Unionsrecht eine Aufzählung von Einzeltabeständen vorhanden, die nicht zu einem innergemeinschaftlichen Verbringen führen. Dabei sind die nach Unionsrecht nicht steuerbaren Verbringensvorgänge nicht auf die Fälle der vorübergehenden Verwendung beschränkt. Unionsrechtlich werden – zum Teil klarstellend – auch Verbringenstatbestände aus dem Anwendungsbereich des Art. 17 MwStSystRL ausgeschlossen, bei denen der Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat gelangt und erst dort die Lieferung stattfindet (z. B. bei Anwendung der Regelungen der sog. Versandhandelslieferung nach § 3c UStG). In Deutschland soll die allgemeine nationale Regelung unionsrechtlich i. S.d Art. 17 und Art. 23 MwStSystRL ausgelegt werden.[1] Teilweise sind die in Art. 17 Abs. 2 MwStSystRL enthaltenen Ausnahmetatbestände national den Sonderregelungen zugeordnet (z. B. wird in § 3g Abs. 3 UStG klargestellt, dass die Regelung des § 3 Abs. 1a UStG auf die Lieferung von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte nicht anzuwenden ist).

 

Rz. 27

National setzt die Finanzverwaltung[2] die Voraussetzungen der "vorübergehenden Verwendung" im Rahmen einer

  • der Art nach vorübergehenden Verwendung und
  • der befristeten Verwendung

um. Die dort aufgeführten einzelnen - abschließend bei einer der Art nach vorübergehenden Verwendung, beispielhaft bei der befristeten Verwendung – Sachverhalte entsprechen teilweise den Vorgaben nach Art. 17 Abs. 2 MwStSystRL.

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