Rz. 3

§ 3 Abs. 1a UStG ist mit Wirkung ab 1.1.1993 durch das Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetz[1]

in das nationale Recht eingefügt worden. Die Regelung steht im Zusammenhang mit den zum 1.1.1993 zwingend umzusetzenden Vorschriften zum Europäischen Binnenmarkt und basiert auf der Änderungsrichtlinie 91/680/EWG[2] aus 1991.

 

Rz. 4

Zum Zeitpunkt der erstmaligen Einführung zum 1.1.1993 enthielt die Vorschrift des § 3 Abs. 1a UStG zwei unterschiedliche Regelungen. Zum einen war das innergemeinschaftliche Verbringen in der auch heute noch so umgesetzten Fassung geregelt[3]

, zum anderen wurde auch eine sonstige Leistung als Lieferung gegen Entgelt definiert, bei der im Inland aufgrund eines Werkvertrags aus vom Auftraggeber übergebenen Gegenständen ein Gegenstand anderer Funktion hergestellt wurde und dieser zur Verfügung des Auftraggebers in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangte. In diesem Fall galt der Auftragnehmer als Lieferer.[4] Entsprechend dieser Fiktion galt dann im Bestimmungsland dieser Vorgang durch § 1a Abs. 2 Nr. 2 UStG a. F. als innergemeinschaftlicher Erwerb. Mit dieser Regelung zur sog. funktionsändernden Werkleistung sollte ebenfalls die Besteuerung einer solchen Leistung im Bestimmungsland sichergestellt werden.

 

Rz. 5

Die Fiktion der Lieferung im Rahmen einer funktionsändernden Werkleistung nach § 3 Abs. 1a Nr. 2 UStG a. F. wurde durch das Jahressteuergesetz 1996[5] aufgrund einer entsprechenden Anpassung der gemeinschaftsrechtlichen Grundlagen[6] mWv 1.1.1996 gestrichen und durch eine Regelung zur Bestimmung des Orts von Werkleistungen an beweglichen körperlichen Gegenständen gegenüber Unternehmern, die mit einer USt-IdNr. aus einem anderen Mitgliedstaat auftraten[7], ersetzt.

 

Rz. 6

Nachdem die Vorschrift des § 3 Abs. 1a UStG seit dem 1.1.1996 nicht weiter angepasst werden musste, erfolgt mWv 1.1.2020[8] eine Ergänzung um einen Satz 3 in der Vorschrift. Mit dieser Ergänzung wird klargestellt, dass eine (fiktive) Lieferung im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Verbringens nicht vorliegt, wenn der Gegenstand i.Z.m. der ebenfalls zum 1.1.2020 eingeführten Konsignationslagerregelung nach § 6b UStG in einen anderen Mitgliedstaat gelangt. Die Ergänzung erfolgt in Umsetzung der zum 1.1.2020 in Kraft getretenen sog.""Quick Fixes".[9]

[1] Gesetz zur Anpassung des UStG und anderer Rechtsvorschriften an den EG-Binnenmarkt (Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetz – UStBG) v. 25.8.1992, BGBl I 1992, 1548, BStBl I 1992, 552.
[2] Änderungsrichtlinie 91/680/EWG v. 16.12.1991, ABl EG 1991 Nr. L 376, 1.
[3] § 3 Abs. 1a Nr. 1 UStG i. d. F. des Gesetzes vom 1.1.1993.
[4] § 3 Abs. 1a Nr. 2 UStG i. d. F. des Gesetzes vom 1.1.1993.
[5] Jahressteuergesetz 1996 v. 11.10.1995, BGBl I 1995, 1250, BStBl I 1995, 438.
[6] Richtlinie 95/7/EG v. 10.4.1995 (Zweite Vereinfachungsrichtlinie), ABl EG 1995 Nr. L 102/18. Siehe dazu auch Huschens, UR 1995, 241.
[7] § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c UStG i.d.F v. 1.1.1996 – die Regelung wurde im Rahmen der Reform bei der Bestimmung des Orts der sonstigen Leistung zum 1.1.2020 gestrichen.
[8] Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften.
[9] Richtlinie (EU) 2018/1910 des Rates v. 4.12.2018 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Harmonisierung und Vereinfachung bestimmter Regelungen des Mehrwertsteuersystems zur Besteuerung des Handels zwischen Mitgliedstaaten, ABl EU Nr. L 311/3.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge