Rz. 17

Gem. § 10 Abs. 2 S. 2 und 3 UStG gilt beim Tausch und tauschähnlichen Umsatz der Wert jedes Umsatzes abzüglich USt als Entgelt für den anderen Umsatz.[1] Die Bemessungsgrundlage ermittelt sich also jeweils nach dem Wert der erhaltenen Leistung.[2] Dabei ist nicht der gemeine Wert (§ 9 Abs. 2 BewG) des anderen Umsatzes maßgebend (so noch Abschn. 153 Abs. 1 S. 1 UStR 2008), sondern dessen subjektiver Wert aus der Sicht des leistenden Unternehmers.[3] Das ist der Wert, den der leistende Unternehmer der erhaltenen Gegenleistung beimisst. Dieser Wert entspricht dem Betrag, den der leistende Unternehmer bereit ist, für den Erhalt der Gegenleistung aufzuwenden.[4] In diesen Wert sind alle Ausgaben einschließlich der Kosten der Nebenleistungen einzubeziehen, die der Empfänger der jeweiligen Leistung aufwendet, um die Gegenleistung zu erhalten.[5] Im Fall von sog. Gastgebergeschenken ist deshalb nicht der Verkaufspreis, sondern der Einkaufspreis anzusetzen (vgl. Rz. 27). Soweit der Wert des Entgelts nicht ermittelt werden kann, ist er nach § 162 Abs. 1 AO unter Berücksichtigung dieser Wertansätze zu schätzen.

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