Rz. 12

Umsatzsteuerlich liegt auch dann ein Tausch oder tauschähnlicher Umsatz vor, wenn die Beteiligten ursprünglich eine Leistung gegen Geldzahlung vereinbart haben, der zur Leistung Verpflichtete dann aber als Gegenleistung eine Lieferung oder sonstige Leistung an Zahlungs statt (§ 364 BGB) annimmt; denn das Umsatzsteuerrecht knüpft nicht an die Vereinbarungen der Parteien, sondern an vollzogene Leistungen an. Die Gegenleistung des an Zahlungs statt leistenden Unternehmers ist auch dann steuerbar, wenn der Liefergegenstand aus seinem Privatvermögen stammt, aber zur Erfüllung einer unternehmerischen Verpflichtung dient.[1]

[1] Martin, in Sölch/Ringleb, UStG, § 3 UStG Rz. 783; a. A. FG Düsseldorf v. 17.7.1986, VI/X 103/79 U, EFG 1987, 380, rkr.

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