Rz. 11

In den Fällen des Tauschs oder des tauschähnlichen Umsatzes decken sich in der Praxis die wechselseitigen Leistungen wertmäßig nur selten. Derjenige, der die wertmäßig geringere Leistung erbringt, leistet dann regelmäßig eine Aufzahlung (sog. Baraufgabe).[1] Beim Zahlungsempfänger gehört die Barzahlung neben dem Wert des hingegebenen Gegenstands zum Entgelt, während die Leistung des zur zusätzlichen Bezahlung Verpflichteten nach dem gemeinen Wert der höherwertigen Leistung abzüglich der Baraufgabe zu bemessen ist. Häufige Fälle in der Praxis: Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens beim Verkauf eines Kfz[2]; Austauschverfahren in der Kfz-Wirtschaft.[3]

Liegt ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem rabattierten Wärmebezug einer Kommune und deren Einrichtungen und der entgeltlichen Einräumung von Wegenutzungsrechten seitens der Kommune zugunsten des entsprechenden Energieversorgungsunternehmens vor, handelt es sich bei dem Rabatt des Unternehmens um einen Teil des Entgelts im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes mit Baraufgabe.[4]

Höchstrichterlich ungeklärt ist die Frage, ob Leistungen eines Unternehmers im Zusammenhang mit der Entsorgung und Aufbereitung chloridhaltiger Kohlenwasserstoffe (CKW) für den Erhalt des Lösungsmittels (teilweise) auch tauschähnliche Umsätze mit Baraufgabe sind oder mit der Entsorgung lediglich eine sonstige Leistung der Abfallentsorgung gegenüber dem Kunden erbracht wird.[5]

[1] Abschn. 10.5 Abs. 1 S. 8f. UStAE.
[2] Zur Bemessungsgrundlage in diesen Fällen vgl. Abschn. 10.5 Abs. 4 UStAE u. Kommentierung zu § 10 UStG Rz. 1ff.
[5] FG München v. 27.4.2022, 3 K 843/19, anhängiges Verfahren beim BFH V R 7/22.

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