Rz. 9

Beim tauschähnlichen Umsatz besteht das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung (§ 3 Abs. 12 S. 2 UStG). Es kann aber auch – da jede Leistung zugleich Gegenleistung ist – das Entgelt für eine Lieferung in einer sonstigen Leistung bestehen, die jedoch in Geld ausdrückbar sein muss.[1]

 
Praxis-Beispiel

Ein Rechtsanwalt erhält für die Verteidigung eines Möbelhändlers statt des Geldhonorars eine Sachzuwendung in Form eines Möbelstücks.

 

Rz. 10

Auch die Definition des tauschähnlichen Umsatzes in § 3 Abs. 12 S. 2 UStG hat nur klarstellende Bedeutung (Rz. 2). Zur Ermittlung des Entgelts bei tauschähnlichen Umsätzen vgl. die Kommentierung § 10 UStG Rz. 1ff.

 

Rz. 10a

Bezieht ein Unternehmer für einen von ihm angestrebten Personalabbau Leistungen von sog. Outplacement-Unternehmen, mit denen unkündbar und unbefristrete Beschäftigte individuell - insbesondere durch sog. Bewerbungstrainings - bei der Begründung neuer Beschäftigungsverhältnisse unterstützt werden sollen, liegt mangels Leistung an die Mitarbeiter kein tauschähnlicher Umsatz vor, selbst dann nicht, wenn die Outplacementberatung im Zusammenhang mit einer Vertragsaufhebung erfolgte.[2]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge