Rz. 15

Die Regelung basiert auf Art. 9a Abs. 3 MwStVO, wonach die Grundsätze über die Dienstleistungskommission nicht anwendbar sind, wenn der Unternehmer lediglich Zahlungen in Bezug auf die erbrachte sonstige Leistung abwickelt (sog. Mobile Payment wie z. B. Web-Billing oder Premium-SMS) und nicht an der Erbringung dieser sonstigen Leistung beteiligt ist.[1] Falls der Unternehmer deshalb nur das Inkasso für den Anbieter der sonstigen Leistung betreibt und nicht an dieser sonstigen Leistung beteiligt ist (reine Inkassotätigkeit), greift die gesetzliche Vermutung für das Vorliegen zweier Leistungskommissionen nach § 3 Abs. 11a S. 1 UStG nicht ein. Wegen der sich aus der Normenstruktur ergebenden Beweislastverteilung ist der Unternehmer insoweit nachweispflichtig.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel zur reinen Inkassotätigkeit

Der Unternehmer bietet die Möglichkeit der elektronischen Zahlung durch Smartphones (kontaktlose Zahlungsabwicklung) an. Der Abnehmer zahlt damit die von einem anderen Anbieter erbrachte sonstige Leistung (z. B. Beförderungsleistung mit einem Taxi).

Der die elektronische Zahlung durch Smartphones anbietende Unternehmer ist an der Beförderungsleistung nicht beteiligt, da er lediglich die elektronische Abwicklung der Zahlung bereitstellt und nicht bei der Beförderungsleistung über ein Telekommunikationsnetz, eine Schnittstelle oder ein Portal eingeschaltet wird. Die Fiktion einer Leistungskommission greift nicht ein. Die Abrechnung der Leistungen erfolgt durch den Anbieter der Beförderungsleistung gegenüber dem Abnehmer und durch den die elektronische Zahlung durch Smartphones anbietenden Unternehmer gegenüber dem Anbieter, sofern dieser die Kosten der elektronischen Zahlung übernimmt.

[1] BT-Drs. 18/1529.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge