Rz. 11
Bei der Rechnungstellung darf der Kommissionär über seine umsatzsteuerlich unbeachtliche Geschäftsbesorgungsleistung gegenüber dem Kommittenten nicht gesondert mit Ausweis der USt abrechnen. Andernfalls schuldet er die ausgewiesene Steuer nach § 14c Abs. 2 UStG. Bei der (fingierten) Leistung des Kommittenten an den Kommissionär im Rahmen eines Leistungsverkaufs empfiehlt sich in der Praxis eine Gutschrift des Kommissionärs.[1]
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