Rz. 19

Schließlich muss das Entgelt für die Leistung des Unternehmers nach Art eines Werklohns unabhängig von Markt- oder Börsenpreisen des empfangenen Stoffs und des überlassenen Gegenstands berechnet werden. Nur so wird dokumentiert, dass der wirtschaftliche Gehalt des Umsatzes auf eine Dienstleistung gegen Entgelt und nicht auf den Austausch zweier gegenseitiger Lieferungen abzielt.[1] Es kommt dabei auf das Berechnungsergebnis, nicht auf die Berechnungsmethode an.[2] Wird bei der Preisberechnung ein Gewinnzuschlag auf das Material in Abhängigkeit von schwankenden Listenpreisen erhoben, so kommt § 3 Abs. 10 UStG nicht zur Anwendung.[3] Wird als Werklohn die Differenz zwischen dem Preis des hergestellten Gegenstands und dem Preis des überlassenen Stoffs vereinbart, so ist das unschädlich, wenn feststehende Preise Ausgangspunkt der Entgeltberechnungen sind.[4] Eine Entgeltberechnung auf der Basis des Gewichts der hergestellten Gegenstände ist gleichfalls unschädlich.[5] Die Berechnung des Entgelts kann auch auf der Grundlage von Listenpreisen erfolgen, wenn diese nicht häufigen Schwankungen unterliegen.[6] § 3 Abs. 10 UStG ist hingegen nicht anwendbar, wenn eine Molkerei die Preise für an die Milchlieferer zurückgegebene Butter jeweils den steigenden oder fallenden Marktpreisen anpasst.[7]

 

Rz. 20

Werden demnach bei der Entgeltbemessung Marktpreisschwankungen des Materials berücksichtigt oder Gewinne aus dem Wert des Materials einbezogen, ist § 3 Abs. 10 UStG nicht anwendbar. Der Vorgang stellt sich dann umsatzsteuerlich als Tausch mit Baraufgabe (§ 3 Abs. 12 UStG Rz. 11) dar.[8]

[1] Martin, in Sölch/Ringleb, UStG, § 3 UStG Rz. 715; Nieskens, in Rau/Dürrwächter, UStG, § 3 UStG Rz. 4398.
[2] So auch Nieskens, in Rau/Dürrwächter, UStG, § 3 UStG Rz. 4399.
[5] BFH v. 10.12.1959, V 181/58, StRK, UStG 1951, § 7 Abs. 3 R 17.
[7] BFH v. 25.6.1964, V 135/61, HFR 1965, 240.
[8] Martin, in Sölch/Ringleb, UStG, § 3 UStG Rz. 715; Nieskens, in Rau/Dürrwächter, UStG, § 3 UStG Rz. 4399 m. w. N. zur Rechtsprechung.

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