Rz. 7

§ 3 Abs. 10 UStG kann sich nicht auf eine korrespondierende Regelung in der MwStSystRL stützen.[1] Gleichwohl ist die Vorschrift als unionsrechtskonform anzusehen, denn sie entspricht den unionsrechtlichen Grundsätzen zur Abgrenzung der Lieferung von einer Dienstleistung (sonstigen Leistung). Danach ist eine Leistung dann als Dienstleistung (sonstige Leistung) anzusehen, wenn bei der gebotenen Gesamtbetrachtung aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers bei einem Umsatz die Dienstleistungselemente überwiegen.[2] Bei dem in § 3 Abs. 10 UStG geregelten Sachverhalt handelt es sich aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers im Kern um die Be- oder Verarbeitung eines Stoffs gegen Werklohn und nicht um ein Tauschgeschäft.[3]

[1] Martin, in Sölch/Ringleb, UStG, § 3 UStG Rz. 704; Nieskens, in Rau/Dürrwächter, UStG, § 3 UStG Rz. 4333.
[2] EuGH v. 2.5.1996, C-231/94, Faaborg-Gelting Linien A/S, UR 1996, 220; EuGH v. 17.5.2001, C-322/99, C-323/99, Fischer und Brandenstein, UR 2001, 293; Europarechtskonformität offengelassen von Leonard, in Bunjes, UStG, § 3 UStG Rz. 291; Martin, in Sölch/Ringleb, UStG, § 3 UStG Rz. 704 hält die Vorschrift aus diesen Gründen für europarechtlich überflüssig.
[3] Martin, in Sölch/Ringleb, UStG, § 3 UStG Rz. 700; Nieskens, in Rau/Dürrwächter, UStG, § 3 UStG Rz. 4334: die Leistung erfolge in diesem Sinne "Arbeit gegen Geld".

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