Rz. 328

Mit Abschluss des Treuhandvertrags entsteht (zunächst) zwischen dem Treugeber und dem Treuhänder ein Geschäftsbesorgungsverhältnis mit dem Treuhänder als Leistenden und dem Treugeber als Leistungsempfänger. Wird das Treugut weisungsgemäß vom Treuhänder im eigenen Namen an einen Dritten veräußert, findet im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung ein Doppelumsatz statt, bei dem der Treugeber an den Treuhänder und dieser an den Dritten liefert. Dementsprechend hat der Treugeber unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG den vollen vom Abnehmer gezahlten Kaufpreis der USt zu unterwerfen, während der Treugeber nur den Betrag zu versteuern hat, den der Treuhänder an ihn auskehrt. Der Vorgang wird also im Ergebnis wie eine Verkaufskommission behandelt, ohne dass es dazu eines Rückgriffs auf § 3 Abs. 3 UStG bedarf.

 

Rz. 329

Eine andere Beurteilung greift jedoch, wenn der Treuhänder nach dem Gesamtbild der Verhältnisse i. S. v. § 2 Abs. 2 UStG in das Unternehmen des Treugebers eingegliedert und deshalb unselbstständig ist. Hier ist die Lieferung des Treuguts an den Dritten allein dem Treugeber als Umsatz zuzurechnen.[1]

 

Rz. 330

Von den oben behandelten Treuhandverhältnissen abzugrenzen sind die Fälle des Handelns unter fremdem Namen, die sehr häufig bei sog. Strohmannverhältnissen anzutreffen sind. Hier bewirkt der unter fremdem Namen auftretende Unternehmer seine Lieferung oder sonstige Leistung an den Abnehmer. Zur Zurechnung der Umsätze bei Strohmannverhältnissen vgl. § 2 Rz. 57ff.

[1] BFH v. 14.1.1954, V 55/51 U, BStBl III 1954, 120; BFH v. 15.7.1987, X R 19/80, BStBl II 1987, 746; BFH v. 15.9.1994, XI R 56/93, BStBl II 1995, 275. Im letztgenannten Urteil spricht der BFH zwar lediglich von einer "Weisungsabhängigkeit" des nach außen im eigenen Namen auftretenden Stellvertreters; gemeint ist hiermit wohl aber "Unselbstständigkeit"; Niedersächsisches FG v. 23.3.1995, V 540/90, EFG 1995, 948.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge