Rz. 245

Für die umsatzsteuerliche Beurteilung von Lieferungen gelten im Insolvenzverfahren keine Besonderheiten. Wegen der mit Eröffnung eines Insolvenzverfahrens eintretenden verfahrensrechtlichen Besonderheiten (Geltendmachen entstandener Umsatzsteuerbeträge durch Anmeldung zur Insolvenztabelle) kommt es jedoch häufig darauf an, den genauen Lieferzeitpunkt zu bestimmen (s. hierzu § 13 Rz. 139ff.).

 

Rz. 246

Umsätze des Insolvenzverwalters sind dem Gemeinschuldner zuzurechnen, denn dieser bleibt auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens der maßgebliche Unternehmer; insbesondere wird dem Insolvenzverwalter keine Verfügungsmacht am Vermögen des Gemeinschuldners übertragen.[1] Das Insolvenzvermögen wird dem Insolvenzverwalter also nicht geliefert, er übt lediglich das Verwaltungs- und Verfügungsrecht aus.[2] Er hat damit die Stellung eines Vermögensverwalters gem. § 34 Abs. 3 AO.

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