Rz. 220

Wird ein Grundstück nicht vom Eigentümer, sondern von einem Dritten, z. B. dem Mieter oder Pächter, bebaut, geht das verwendete Baumaterial mit dem Einbau zivilrechtlich in das Eigentum des Grundstückseigentümers über.[1] Ungeachtet dieser Eigentumsverhältnisse erbringt der Bauunternehmer seine (Werk-)Lieferung umsatzsteuerlich mit Fertigstellung und Übergabe an den Mieter bzw. Pächter, sofern dieser den Bauauftrag im eigenen Namen erteilt hat und somit Vertragspartner des bauausführenden Unternehmers geworden ist.[2]

 

Rz. 221

Zur Frage, ob und ggf. in welchen Fällen der Eigentumsübergang nach §§ 946, 94 BGB zu einer weiteren Lieferung durch den Mieter oder Pächter an den Grundstückseigentümer führt, hat die Finanzverwaltung[3] ausführlich Stellung genommen. Eine Weiterlieferung an den Grundstückseigentümer ist danach i. d. R. erst anzunehmen, wenn der Besteller die Verfügung über das von ihm errichtete Bauwerk aufgibt, spätestens also mit Beendigung des Nutzungsverhältnisses über den Grund und Boden. Dies gilt sogar dann, wenn das bebaute Grundstück zwischenzeitlich durch den Grundstückseigentümer an einen Dritten übereignet wird, sofern dieser das Nutzungsverhältnis mit dem Besteller fortsetzt.[4]

Soweit der Grundstückseigentümer allerdings schon vor der Beendigung des Nutzungsverhältnisses (z. B. ab Fertigstellung) über das Bauwerk verfügt, indem er es selbst für eigene private oder unternehmerische Zwecke verwendet oder es an einen Dritten oder den Besteller vermietet, wird das Bauwerk insoweit bereits zu diesem Zeitpunkt an ihn weitergeliefert.[5] Bei Ehegattengrundstücken steht es nach Auffassung der Finanzverwaltung einer Verfügung durch den Grundstückseigentümer gleich, wenn er sich an den Baukosten beteiligt und seine Zahlung als Gegenleistung für die Lieferung des Bauwerks anzusehen ist.[6] Eine (Weiter-)Lieferung durch den Mieter oder Pächter an den Grundstückseigentümer scheidet dagegen aus, wenn das Bauwerk als Scheinbestandteil i. S. d. § 95 Abs. 1 BGB nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden ist oder aufgrund der im jeweiligen Einzelfall getroffenen vertraglichen Vereinbarungen im wirtschaftlichen Eigentum des Mieters oder Pächters steht.[7] Zu beachten ist, dass sich der Anwendungsbereich des BMF-Schreibens nicht nur auf die Errichtung von Gebäuden auf fremdem Boden beschränkt, sondern darüber hinaus jede Baumaßnahme erfasst, bei der der Besteller nicht mit dem Grundstückseigentümer identisch ist. Das BMF-Schreiben gilt deshalb z. B. auch für Um-, Aus- und Einbauten, die ein Mieter an den gemieteten Räumlichkeiten durchführt – unabhängig vom Umfang der jeweiligen Baumaßnahme.[8]

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