Rz. 175

Die Verschaffung der Verfügungsmacht an einem Gegenstand fällt zwar zumeist mit der Eigentumsübertragung zusammen; sie ist hiermit jedoch nicht zwangsläufig verbunden. Wendet also der Unternehmer dem Abnehmer wirtschaftlich Substanz, Wert und Ertrag des Gegenstands zu, liegt eine Lieferung auch dann vor, wenn das Eigentumsrecht (noch) nicht übertragen wird.

 

Rz. 175a

Werden bei Getränkelieferungen für das Leergut an dessen Wiederbeschaffungskosten orientierte "Sicherheitsleistungen" in Rechnung gestellt, wird das Leergut auch dann i. S. v. § 3 Abs. 1 UStG geliefert, wenn es nach den Lieferbedingungen im Eigentum des Lieferanten verbleibt. Da der Lieferant vom Zeitpunkt der Hergabe des Leerguts an keinerlei Einfluss mehr auf dessen weiteres Schicksal hat und es insbesondere nicht mehr in seiner Macht steht, auf die Rückgabe des Leerguts einzuwirken, ist er auf die bloße Rechtsstellung als Eigentümer beschränkt und von der uneingeschränkten Verfügungsbefugnis ausgeschlossen, während der Abnehmer tatsächlich in der Lage ist, über das Leergut frei und ohne Einwirkung des Eigentümers zu verfügen.[1]

 

Rz. 175b

Diebe und Hehler führen nach h. M. Lieferungen aus, wenn sie gestohlene Waren verkaufen. Dass sie nach bürgerlichem Recht weder selbst Eigentümer sind noch das Eigentum am Diebesgut übertragen können, ist unerheblich.

 

Rz. 175c

Beim Verkauf von Grundstücken wird Verfügungsmacht bereits vor der Eigentumsübertragung verschafft, wenn z. B. der Abnehmer unmittelbarer Besitzer des Grundstücks ist und seine Rechtsstellung durch Eintragung einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch abgesichert ist (Rz. 171).

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