Rz. 29

Die einzelnen Bestandteile einer einheitlichen Sache können grundsätzlich nicht Gegenstand einer eigenständigen Lieferung sein (sog. Einheitsprinzip).[1]

Dies folgt bereits aus § 3 Abs. 1 UStG, nach dem Lieferungen nur vorliegen, wenn Verfügungsmacht an einem Gegenstand verschafft wird. Bei der Übertragung einer einheitlichen Sache findet i. d. R. umsatzsteuerlich nur eine Lieferung statt; eine Aufteilung dieses einheitlichen Lieferungsvorgangs in die Lieferung der einzelnen Bestandteile der Sache ist grundsätzlich nicht möglich.

Diese Beurteilung entspricht den zivilrechtlichen Grundsätzen[2], nach denen Eigentum grundsätzlich nur an der Sache im Ganzen und nicht an ihren einzelnen Bestandteilen übertragen werden kann.

 

Rz. 30

Im Einzelhandel werden häufig Zusammenstellungen von Waren zu einem einheitlichen Preis verkauft. Die Abgrenzung, ob es sich dabei um eine einheitliche Lieferung (Sachgesamtheit) oder um mehrere Liefergegenstände handelt, ist in der Praxis regelmäßig vor dem Hintergrund eventuell anzuwendender Steuersätze von Bedeutung (z. B. "Überraschungsei" als einheitlich dem ermäßigten Steuersatz unterliegendes Schokoladenprodukt oder als sowohl dem ermäßigtem als auch dem Regelsteuersatz unterliegende Zusammenstellung mehrerer Gegenstände); vgl. dazu ausführlich § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG Rz. 128ff.

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