Rz. 44

Gelangt der Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach § 3 Abs. 6a S. 4 UStG auszugehen, wenn der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine USt-IdNr. oder Steuernummer verwendet, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde. In diesem Fall wird die bewegte Lieferung abweichend von der Grundregel nach § 3 Abs. 6a S. 4 1. Halbs. (Rz. 36) der Lieferung des Zwischenhändlers zugeordnet.

 

Rz. 45

Die Vorschrift bestimmt, unter welchen Voraussetzungen von einem "ausreichenden Nachweis" der Verwendung der USt-IdNr. oder der Steuernummer des Abgangsstaats durch den Zwischenhändler "auszugehen" ist. Sie enthält damit eine Regel zur Beweisvereinfachung und legt gleichzeitig die Mindestanforderungen an die Beweisführung fest. Nach der Gesetzesbegrünung soll "im Interesse einer vereinfachten und bürokratiearmen Regelung" die gesetzliche Vermutung von § 3 Abs. 6a S. 4 UStG im Falle der Ausfuhr typisierend widerlegt werden, wenn der Zwischenhändler gegenüber seinem Lieferanten nachweist, dass er im Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung der Ware für Umsatzsteuerzwecke steuerlich erfasst ist.[1] Dies geschieht entweder durch Verwendung der ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilten USt-IdNr. oder durch Verwendung seiner Steuernummer. Wenn das Finanzamt eine gesonderte Steuernummer für Zwecke der Umsatzbesteuerung erteilt hat (z. B. bei von der Zuständigkeit nach dem Betriebssitz abweichender Zuständigkeit nach § 21 AO), ist diese zu verwenden.[2] Für die Anforderungen an das "Verwenden" gelten die Rz. 41ff. entsprechend.

[1] Gesetzesbegründung BT-Drs. 19/13436, 143.
[2] Gesetzesbegründung BT-Drs. 19/13436, 143.

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