Rz. 4

Nach der gesetzlichen Definition von § 3 Abs. 15 Satz 1 UStG ist ein Gutschein i. S. d. § 3 Abs. 13 UStG dann ein Mehrzweck-Gutschein, wenn es sich nicht um einen Einzweck-Gutschein handelt. Systematisch ist bei Gutscheinen deshalb zunächst zu prüfen, ob ein Einzweck-Gutschein vorliegt. Ist dies nicht der Fall, ist jeder andere Gutschein i. S. d. § 3 Abs. 13 UStG ein Mehrzweck-Gutschein und führt nicht zu den vor allem in der zeitlichen Vorverlagerung der Besteuerung liegenden Rechtsfolgen des § 3 Abs. 14 UStG (s. § 3 Abs. 14 UStG Rz. 6).

 

Rz. 5

Aufgrund der Gesetzessystematik liegt ein Mehrzweck-Gutschein vor, wenn:

  1. ein Gutschein i. S. v. § 3 Abs. 13 vorliegt (s. § 3 Abs. 13 UStG Rz. 14ff.),
  2. der kein Einzweck-Gutschein nach Abs. 14 ist (s. § 3 Abs. 14 UStG Rz. 28ff.).

Insofern ist für diese Prüfungspunkte auf die beiden Prüfschemata zu § 3 Abs. 13 UStG Rz. 15 und § 3 Abs. 14 UStG Rz. 37 sowie für spezielle Einzelfragen der Abgrenzung zwischen Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen auf die Beispiele in § 3 Abs. 14 UStG Rz. 38ff. Bezug zu nehmen. Ein Mehrzweck-Gutschein liegt vor, wenn zum Zeitpunkt der Übertragung bzw. Ausgabe des Gutscheins der Ort der Leistung und/oder der leistende Unternehmer und/oder der Leistungsgegenstand noch nicht endgültig feststehen und daher die geschuldete Umsatzsteuer nicht bestimmbar ist.[1] Dies gilt insbesondere auch dann, wenn sich der Gutschein gegen Leistungen eintauschen lässt, die dem ermäßigten oder dem Regelsteuersatz unterliegen, weil sich in diesen Fällen die geschuldete Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Gutscheinübertragung oder Ausgabe noch nicht abschließend bestimmen lassen.[2]

 

Rz. 6

Die irrtümliche Behandlung eines Mehrzweck-Gutscheins als Einzweck-Gutschein durch den Aussteller führt zwar zu keiner von § 3 Abs. 15 UStG abweichenden materiellen Behandlung. Unter den Voraussetzungen von § 14c Abs. 2 UStG kann sich aber eine Steuerschuld für zu Unrecht im Gutschein ausgewiesene Umsatzsteuer ergeben.[3]

Nach Auffassung der Finanzverwaltung soll der Gutschein vom Aussteller sichtbar als Mehrzweck-Gutschein gekennzeichnet werden.[4] Grundlage dieser Kennzeichnung sei die rechtliche Einordnung des Gutscheins durch den leistenden Unternehmer. Auf die rechtliche Einordnung und die darauf basierende Kennzeichnung dürfen der Aussteller des Gutscheins sowie die nachfolgenden übertragenden und der ausgebende Unternehmer der Leistungskette nach Auffassung der Finanzverwaltung vertrauen. Dies gilt aber nicht, soweit die Unternehmer der Leistungskette Kenntnis hatten oder nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes hätten Kenntnis haben müssen, dass die rechtliche Einordnung bzw. die Kennzeichnung des Gutscheins als Mehrzweck-Gutschein zu Unrecht erfolgt ist.[5]

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