Rz. 29

Die Definition des Einzweck-Gutscheins erfordert zunächst einen Gutschein i. S. d. § 3 Abs. 13 UStG. Die dort geregelten Tatbestandsmerkmale müssen vollständig erfüllt sein (s. Kommentierung zu § 3 Abs. 13 UStG Rz. 14ff.). Deshalb liegen Einzweck-Gutscheine bereits dann nicht vor, wenn diese Definition nicht erfüllt ist (s. Kommentierung zu § 3 Abs. 13 UStG Rz. 14ff.). Insbesondere sind deshalb die in § 3 Abs. 13 S. 2 UStG genannten Instrumente, die lediglich zu einem Preisnachlass berechtigen, keine (Einzweck-)Gutscheine. Ebenso scheiden auch bloße Zahlungsnachweise aus (§ 3 Abs. 13 UStG Rz. 22). Systematisch setzt ein Einzweck-Gutschein voraus, dass die Identität des leistenden Unternehmers anzugeben ist[1], da ihm die Leistungsbeziehung zugeordnet werden muss.

 

Rz. 29a

Nach Auffassung der Finanzverwaltung soll der Gutschein vom Aussteller sichtbar als Einzweck-Gutschein gekennzeichnet werden[2], wenngleich eine gesetzliche Verpflichtung hierzu nicht besteht. Grundlage dieser Kennzeichnung sei die rechtliche Einordnung des Gutscheins durch den leistenden Unternehmer, auf die und die darauf basierende Kennzeichnung der Aussteller des Gutscheins sowie die nachfolgenden Unternehmer der Leistungskette vertrauen dürfe.[3] Dieser Vertrauensschutz gelte nach Auffassung der Finanzverwaltung aber nicht, soweit die Unternehmer der Leistungskette Kenntnis hatten oder nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes hätten Kenntnis haben müssen, dass die rechtliche Einordnung bzw. die Kennzeichnung des Gutscheins als Einzweck-Gutschein zu Unrecht erfolgt ist.[4]

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