Rz. 20

Wird die in einem Einzweck-Gutschein bezeichnete Leistung von einem anderen Unternehmer erbracht als von dem, der den Gutschein im eigenen Namen ausgestellt hat, wird der leistende Unternehmer nach § 3 Abs. 14 S. UStG so behandelt, als habe er die im Gutschein bezeichnete Leistung an den Aussteller erbracht.

 

Rz. 21

In dieser Alternative ist der Unternehmer der Aussteller des Gutscheins, während ein anderer Unternehmer Leistungserbringer ist. Der Aussteller tritt nach außen aber im eigenen Namen auf (verdeckte Vollmacht). Für den Empfänger erscheint der Aussteller als Leistungserbringer, obwohl dieser die Leistungserbringung im Innenverhältnis an einen Dritten überträgt. Damit liegt aus Sicht des Empfängers eine mit § 3 Abs. 14 S. 2 UStG identische Situation vor, weil der Aussteller sowohl hier als auch dort in eigenem Namen dem Empfänger gegenüber auftritt. Im Unterschied zur dortigen Alternative erfolgt die tatsächliche Leistung nicht durch den Aussteller des Gutscheins. Anders als nach § 3 Abs. 14 S. 3 UStG kann der Empfänger des Gutscheins nicht erkennen, dass nicht der Aussteller, sondern ein anderer Unternehmer die tatsächliche Leistung erbringt.

 

Rz. 22

Die Vorschrift fingiert für diesen Fall eine Leistung zwischen dem leistenden Unternehmer (Dritter) und dem Aussteller des Gutscheins. Damit erfolgt keine unmittelbare Leistung des Dritten an den Empfänger des Gutscheins (so aber die tatsächliche Leistung). Der Dritte erbringt seine Leistung vielmehr an den Aussteller des Gutscheins, der seinerseits eine Leistung an den Empfänger erbringt.

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