Rz. 1

Die Vorschrift steht in unmittelbarem systematischen Zusammenhang zu § 3 Abs. 13 und 15 UStG. Sie enthält in S. 1 die Legaldefinition des Einzweck-Gutscheins, die die Tatbestandsmerkmale des Gutscheins nach § 3 Abs. 13 UStG voraussetzt und durch weitere Tatbestandsmerkmale in Abgrenzung zum Mehrzweck-Gutschein nach § 3 Abs. 15 UStG ergänzt. Auf dieser Definition aufbauend, enthalten die Sätze 2 bis 5 die umsatzsteuerlichen Rechtsfolgen des Einzweck-Gutscheins.

 

Rz. 2

Zusammen mit den weiteren Regelungen zu Gutscheinen in § 3 Abs. 13 bis 15 UStG gilt die Vorschrift nach § 27 Abs. 23 UStG für alle Gutscheine, die nach dem 31.12.2018 ausgestellt worden sind (vgl. § 3 Abs. 13 Rz. 31). Sie setzt die europarechtlichen Vorgaben der sog. Gutschein-Richtlinie um (vgl. § 3 Abs. 13 UStG Rz. 3f.). Zu den umsatzsteuerlichen Rechtsfolgen von bis zum 31.12.2018 ausgestellten Gutscheinen siehe § 3 Abs. 13 UStG Rz. 32. Die von der Finanzverwaltung dazu vertretene Ansicht ist in Abschn. 3.17 UStAE enthalten (siehe Kommentierung von § 3 Abs. 13 UStG Rz. 3.

 

Rz. 3

Die Vorschrift basiert auf den Regelungen der sog. Gutschein-Richtlinie, die Art. 30a Nr. 2 in die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie eingefügt hat.[1] Danach ist „Einzweck-Gutschein“ ein Gutschein, bei dem der Ort der Lieferung der Gegenstände oder der Erbringung der Dienstleistungen, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für diese Gegenstände oder Dienstleistungen geschuldete Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen. Die in § 3 Abs. 14 UStG enthaltene Regelung stimmt damit überein.

[1] Richtlinie (EU) 2016/1065 v. 27.6.2016.

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