Rz. 21

Die deutsche Finanzverwaltung hatte sich zu den Neuregelungen zunächst hinsichtlich der Übergangsbestimmung nach § 27 Abs. 22 UStG geäußert.[1] Ein Einführungsschreiben mit materiellrechtlichen Auslegungshinweisen zu § 2b UStG für die FÄ erging am 16.12.2016.[2] Später folgten veröffentlichte Verwaltungsanweisungen zur Einstufung privatrechtlicher juristischer Personen als sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts[3] sowie zur gesonderten Prüfung möglicher größerer Wettbewerbsverzerrungen bei § 2b Abs. 3 Nr. 2 UStG.[4] Außerdem hat sich das BMF in diversen nicht amtlich veröffentlichten Schreiben an Verbände zu einzelnen Fragen geäußert. So wurde zwischenzeitlich u. a. mitgeteilt, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch zu bereits verwirklichten Dauersachverhalten, die infolge einer grundlegenden Gesetzesänderung nur dann unverändert fortgeführt werden sollen, wenn keine negativen Steuerfolgen eintreten, eine verbindliche Auskunft nach § 89 AO erteilt werden kann.[5] Der UStAE enthält trotz dieser diversen und z. T. weitreichenden öffentlichen Äußerungen des BMF unverständlicherweise lediglich Hinweise auf die amtlich veröffentlichten Schreiben, aber keine in sich geschlossene widerspruchsfreie Darstellung der aktuellen Anweisungslage zu § 2b UStG. Die jüngere BFH-Rechtsprechung zu § 2 Abs. 3 UStG (Rz. 11) – soweit noch nicht geschehen – wurde 2017 im Bundessteuerblatt veröffentlicht und ist damit von der Verwaltung bei der Auslegung der Vorschrift allgemein anzuwenden, allerdings allgemein verbindlich nicht für vor 1.1.2017 bzw. im Fall der Option vor Ablauf des Optionszeitraums ausgeführte Leistungen[6], i. d. R. also mit Wirkung nicht vor dem 1.1.2021 bzw. 1.1.2023 (Rz. 18a)..

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