Rz. 32a

Eine Zusammenfassende Meldung (§ 18a UStG) braucht der gelegentliche Fahrzeuglieferer i. S. d. § 2a UStG nicht abzugeben. Die Kontrolle der Erwerbsbesteuerung des neuen Fahrzeugs in dem EU-Mitgliedstaat des Abnehmers soll vielmehr durch eine besondere Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern – BZSt – (Rz. 33f.) sichergestellt werden.

 

Rz. 33

MWv 1.7.2010 sind – neben den gewerblichen Fahrzeughändlern – die gelegentlichen Fahrzeuglieferer i. S. d. § 2a UStG bei der Lieferung neuer Fahrzeuge an Abnehmer in einem anderen EU-Mitgliedstaat (ohne USt-IdNr.) verpflichtet, die in einem Kalendervierteljahr ausgeführten steuerfreien Umsätze mit detaillierten Angaben an das BZSt zu melden. Diese Meldungen dienen den Finanzbehörden in den anderen EU-Mitgliedstaaten dazu, dort den innergemeinschaftlichen Erwerb von in Deutschland verkauften Neufahrzeugen zutreffend zu besteuern. Rechtsgrundlage für diese Verpflichtung ist die Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung v. 18.3.2009[1], die auf der Ermächtigung in § 18c UStG beruht. Nach § 3 FzgLiefMeldV sind ausdrücklich auch (gelegentliche) Fahrzeuglieferer i. S. d. § 2a UStG zu dieser Meldung verpflichtet. Danach sind folgende Angaben bis zum 10. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahrs zu machen:

  1. Name und Anschrift des Lieferers (gemeint ist der inländische gelegentliche Fahrzeuglieferer i. S. d. § 2a UStG),
  2. Steuernummer (bei Privatpersonen die Steuernummer für Einkommensteuerzwecke, bei Neufahrzeuglieferungen von Unternehmern außerhalb ihres Unternehmens die Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke),
  3. Name und Anschrift des Erwerbers (Käufer des Fahrzeugs im anderen EU-Mitgliedstaat),
  4. Rechnungsdatum,
  5. Bestimmungsmitgliedstaat (EU-Mitgliedstaat, in den das Fahrzeug geliefert worden ist),
  6. Entgelt (Kaufpreis für den Weiterverkauf des Fahrzeugs),
  7. Art des Fahrzeugs (Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug),
  8. Fahrzeughersteller,
  9. Fahrzeugtyp (Typschlüsselnummer),
  10. Datum der ersten Inbetriebnahme des Fahrzeugs, wenn dieses vor dem Rechnungsdatum liegt,
  11. Kilometerstand (bei motorbetriebenen Landfahrzeugen), die Zahl der bisherigen Betriebsstunden auf dem Wasser (bei Wasserfahrzeugen) oder die Zahl der bisherigen Flugstunden (bei Luftfahrzeugen), wenn diese am Tag der Lieferung über Null liegen,
  12. Kraftfahrzeug-Identifizierungsnummer (bei motorbetriebenen Landfahrzeugen), Schiffs-Identifikationsnummer (bei Wasserfahrzeugen) oder Werknummer (bei Luftfahrzeugen).
 

Rz. 34

Wer der ab 1.7.2010 zu beachtenden Meldeverpflichtung nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit i. S. d. § 26a Abs. 1 Nr. 6 UStG, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden kann (§ 4 FzgLiefMeldV). Damit dem gelegentlichen Fahrzeuglieferer i. S. d. § 2a UStG die für die Meldung erforderlichen Daten zur Verfügung stehen, sollte er eine Ablichtung der Fahrzeugpapiere zu seinen Unterlagen nehmen. Während gewerbliche Fahrzeuglieferer die Daten grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an das BZSt zu übermitteln haben[2], können die gelegentlichen Fahrzeuglieferer i. S. d. § 2a UStG die Meldungen wahlweise sowohl elektronisch als auch in Papierform abgeben.[3]  Einzelheiten zur elektronischen Übermittlung und zu den Meldeformularen (Papierformulare) können dem Portal des BZSt (www.bzst.de) entnommen werden.

[1] FzgLiefMeldV v. 18.3.2009, BGBl I 2009, 630, BStBl I 2009, 472, geändert durch Art. 21 Abs. 3 des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v. 18.7.2016, BGBl I 2016, 1679, BStBl I 2016, 694.
[2] § 1 Abs. 2 Nr. 1 FzgLiefMeldV.
[3] § 1 Abs. 2 Nr. 2 FzgLiefMeldV.

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