Rz. 13

Der besondere Steuertatbestand des § 2a UStG ist im Wesentlichen auf solche Personen anwendbar, die nicht Unternehmer i. S. d. § 2 UStG sind. Fahrzeuglieferer i. S. d. § 2a UStG ist somit nicht, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, deshalb die Unternehmereigenschaft nach § 2 Abs. 1 UStG begründet und die "Weiterlieferung" des neuen Fahrzeugs im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Inländische Unternehmer i. S. d. § 2 UStG, die ein Neufahrzeug im Rahmen ihres Unternehmens an einen Abnehmer in einem anderen EU-Mitgliedstaat liefern, erbringen regelmäßig in Deutschland steuerbare, aber unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG i. V. m. § 6a UStG steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen. Dies gilt auch dann, wenn der ausländische Abnehmer nicht im Besitz einer USt-IdNr. ist, weil neue Fahrzeuge bei Abnehmern aus anderen EU-Mitgliedstaaten dort stets – unabhängig davon, ob der Erwerber eine USt-IdNr. besitzt – der Erwerbsbesteuerung unterliegen.[1]

 

Rz. 14

Bei der steuerlichen Beurteilung der Lieferung eines neuen Fahrzeugs an einen Abnehmer in einem anderen EU-Mitgliedstaat ist somit zunächst anhand der allgemeinen Grundsätze des § 2 UStG zu prüfen, ob das Fahrzeug von einem Unternehmer i. S. d. § 2 UStG im Rahmen seines Unternehmens geliefert wird. Dies trifft insbesondere auf den Kfz-Handel zu, aber auch auf alle anderen Personen, die nachhaltig Fahrzeuge veräußern. Zum Begriff der Nachhaltigkeit vgl. Abschn. 2.3 Abs. 5ff. UStAE und die dort aufgeführte Rechtsprechung.[2] Auch Unternehmer außerhalb der Kfz-Branche, die ein erworbenes Neufahrzeug zulässigerweise ihrem Unternehmen z. B. als Anlagevermögen zugeordnet haben[3], unterliegen beim Weiterverkauf dieses Fahrzeugs an einen Abnehmer in einem anderen EU-Mitgliedstaat nicht der Regelung des § 2a UStG. Erst wenn die Prüfung des § 2 UStG ergeben hat, dass das neue Fahrzeug nicht von einem Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens geliefert wird, es sich also um die gelegentliche Lieferung eines Neufahrzeugs durch einen Nichtunternehmer oder durch einen Unternehmer außerhalb seines Unternehmens handelt, kommt § 2a UStG zur Anwendung.

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