Rz. 11

§ 2a UStG steht in engem Zusammenhang mit § 1b UStG, wonach der Erwerb eines neuen Fahrzeugs aus einem anderen EU-Mitgliedstaat auch dann der Erwerbsbesteuerung in Deutschland zu unterwerfen ist, wenn der Erwerber kein Unternehmer i. S. d. § 2 UStG ist oder wenn Erwerber mit Unternehmereigenschaft das Fahrzeug für ihren nichtunternehmerischen (privaten) Bereich anschaffen.[1]  Eine Erwerbsbesteuerung durch den Erwerber ist nach der MwSt-Systematik im EU-Binnenmarkt jedoch davon abhängig, dass der Lieferer in dem anderen EU-Mitgliedstaat Unternehmer ist und die Lieferung als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei gestellt wird.[2] § 2a UStG erfüllt als flankierende Vorschrift zu § 1b UStG diesen Zweck. Dadurch, dass in Deutschland auch Nichtunternehmer und außerhalb ihres Unternehmens agierende Unternehmer bei der Lieferung eines neuen Fahrzeugs fiktiv wie Unternehmer behandelt werden, die eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ausführen, wird die Erwerbsbesteuerung des neuen Fahrzeugs im EU-Mitgliedstaat des Abnehmers zu den dort maßgeblichen Steuersätzen ermöglicht.

 

Rz. 12

Der Zweck des § 2a UStG erschöpft sich somit letztlich darin, die Erwerbsbesteuerung eines neuen Fahrzeugs im Bestimmungsland (EU-Mitgliedstaat, in dem der Käufer ansässig ist) zu gewährleisten.[3] Dadurch ist es für die Bürger eines EU-Mitgliedstaats mit hohen Steuersätzen für Fahrzeugumsätze (z. B. für dänische, schwedische und ungarische Bürger) nicht attraktiv, sich Neufahrzeuge von Privatpersonen in Niedrigsteuerländern (z. B. in Luxemburg oder in Deutschland im zweiten Halbjahr 2020 zu dem abgesenkten allgemeinen Steuersatz von 16 %) besorgen zu lassen. Sobald diese neuen Fahrzeuge nämlich im Bestimmungsland straßenverkehrsrechtlich zugelassen werden, ist grundsätzlich die Erwerbsbesteuerung mit den dort geltenden Steuersätzen vorzunehmen.[4] Deshalb dürfte sich in Deutschland die Zahl der gelegentlichen Fahrzeuglieferer i. S. d. § 2a UStG in engen Grenzen halten. Der Vorschrift kommt deshalb eher präventive Bedeutung für das Umsatzsteueraufkommen anderer EU-Mitgliedstaaten als große praktische Bedeutung im Inland zu. Dies mag auch der Grund dafür sein, dass weder die UStR (bis 31.10.2010) noch der UStAE (ab 1.11.2010) Ausführungen zu § 2a UStG enthalten und bislang – mangels strittiger Fälle – auch keine Rechtsprechung zu der Vorschrift ersichtlich ist.

[2] Vgl. für innergemeinschaftliche Erwerbe in Deutschland § 1a UStG.
[3] Rokos, UR 1992, 89, 96; Widmann, UR 1992, 249, 254.
[4] Georgy, UR 1993, 8.

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