Rz. 72

Der Anspruch auf Ausgleich einer Mehr- oder Minderbelastung bei der USt nach § 29 UStG ist ein Bestandteil des Anspruchs auf Zahlung eines Kaufpreises oder eines Entgelts für eine ausgeführte Leistung und verjährt damit nach den Regeln, die für den jeweiligen Hauptanspruch gelten. Die grundsätzliche Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre Soweit es sich um Rechte an einem Grundstück handelt, gilt nach § 196 BGB eine Verjährungsfrist von zehn Jahren. Unter bestimmten Umständen kann sich – in Ausnahmefällen – auch eine zivilrechtliche Verjährung nach § 197 BGB von dreißig Jahren ergeben.

 

Rz. 73

Die reguläre Verjährungsfrist beginnt i. d. R. nach § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entsteht. Fraglich ist der tatsächliche Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs nach § 29 UStG. Eine Anknüpfung an den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer nach § 13 UStG scheidet wohl schon deshalb aus, weil der Anspruch aus § 29 UStG ein zivilrechtlicher Anspruch ist und nicht von der eher zufälligen Besteuerungsform nach vereinbarten oder vereinnahmten Entgelten abhängig sein kann. Der Anspruch auf Ausgleich der Mehr- oder Minderbelastung wird in aller Regel in Abhängigkeit von der Entstehung des Hauptanspruchs zu entscheiden sein, da der Ausgleichsanspruch ein Teil des Anspruchs auf Zahlung ist. Frühestens kann der Anspruch aber mit Inkrafttreten der Gesetzesänderung entstehen, auf die die Mehr- oder Minderbelastung zurückzuführen ist. Ist die Verjährung eingetreten, ist der Anspruch nicht erloschen. Allerdings kann der Anspruchsgegner im gerichtlichen Verfahren die Einrede der Verjährung erheben.

 

Rz. 74

Der Ausgleichsanspruch kann aber auch schon vor Eintritt der zivilrechtlichen Verjährung verwirkt werden, wenn der Anspruchsberechtigte durch sein Verhalten zum Ausdruck gebracht hat, dass er seinen Anspruch auf Ausgleich nicht mehr ausüben wird. Dies kann sowohl durch tatsächliches Handeln oder durch schlüssiges Verhalten des Anspruchsberechtigten erfolgen.

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