Rz. 61

Wird ein Umsatz aufgrund einer Änderung des Gesetzes steuerbar oder steuerpflichtig oder entfällt die Steuerbarkeit oder die Steuerpflicht, können sich dadurch auch Auswirkungen auf die Vorsteuerabzugsberechtigung des leistenden Unternehmers ergeben. Dadurch sind grundsätzlich die folgenden Auswirkungen denkbar:

  • Dem jetzt steuerpflichtigen Umsatz steht eine Vorsteuerabzugsberechtigung nach § 15 UStG oder ein Anspruch auf Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG gegenüber, der den Ausgleichsanspruch vermindert. So konnte z. B. die mWv 1.1.1992 aufgehobene Steuerbefreiung für die (langfristige) Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen nach § 4 Nr. 12 UStG a. F. zu einer Vorsteuerberichtigung bezüglich der Herstellungskosten des Gebäudes nach § 15a UStG führen, wenn der leistende Unternehmer sich noch im maßgeblichen Berichtigungszeitraum nach § 15a Abs. 1 UStG befand.
  • Ein jetzt nicht steuerbarer oder nicht steuerpflichtiger Umsatz kann zu einem Vorsteuerabzugsverbot nach § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 UStG führen. Der Anspruch des Leistungsempfängers auf Ausgleich durch Wegfall der USt auf die erbrachte Leistung reduziert sich um die Nachteile, die der leistende Unternehmer aus der Nichtabzugsfähigkeit von Vorsteuerabzugsbeträgen hat. Dies kann sich im Einzelfall nach der Einführung der Steuerbefreiung für Berufsbetreuer (§ 4 Nr. 16 UStG) oder von Ergänzungspflegern oder Vormündern (§ 4 Nr. 15 UStG) ab dem 1.7.2013 ergeben.
 

Rz. 62

Folgewirkungen können sich auch dann einstellen, wenn im Rahmen von Leistungsketten Änderungen in der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung bei einem der involvierten Unternehmer eintreten. Dies kann z. B. ab dem 1.7.2013 bei der Einführung der Steuerbefreiung für Berufsbetreuer (§ 4 Nr. 16 UStG) der Fall sein. Werden an einen Unternehmer, der auch Berufsbetreuungsleistungen ausführt, Räume vermietet, kann der Vermieter – soweit ein Neubau mit Baubeginn ab dem 11.11.1993 vorliegt[1] – nicht mehr auf die Steuerbefreiung der Vermietungsleistung verzichten (Option), wenn die Räume zu mehr als 5 %[2] für dann vorsteuerabzugsschädliche Ausgangsleistungen verwendet werden. Der dann steuerfreien Ausgangsleistung steht ein Verlust des Vorsteuerabzugs und ggf. eine Vorsteuerberichtigung gegenüber.

 

Rz. 63

In vielen Fällen wird eine solche umsatzsteuerliche Mehr- oder Minderbelastung nicht exakt ermittelbar sein. In diesen Fällen wird es bei einer Schätzung des Ausgleichsanspruchs unter Berücksichtigung des § 287 Abs. 1 ZPO verbleiben.

[2] Bis zu 5 % vorsteuerabzugsschädliche Ausgangsleistungen sind nach der Vereinfachungsregelung des Abschn. 9.2 Abs. 3 UStAE unschädlich.

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