Rz. 56

Anspruchsberechtigte nach § 29 UStG können sowohl der leistende Unternehmer als auch der Leistungsempfänger sein. Die Unternehmereigenschaft nach § 2 UStG ist nicht Voraussetzung für die Geltendmachung der Ansprüche nach § 29 UStG. So können auch Endverbraucher oder juristische Personen des öffentlichen Rechts außerhalb ihrer unternehmerischen Betätigung nach § 2 Abs. 3 UStG a. F. bzw. § 2b UStG Ansprüche nach § 29 UStG geltend machen.

 

Rz. 57

Damit es aber zu einer umsatzsteuerlichen Mehr- oder Minderbelastung kommen kann, muss der die Leistung erbringende Vertragspartner Unternehmer i. S. d. § 2 UStG sein oder durch die Gesetzesänderung die Unternehmereigenschaft erlangen oder verlieren, um so die Voraussetzung "Änderung bei der Steuerbarkeit oder der Steuerpflicht des Umsatzes" zu erfüllen.

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