Rz. 106

Die wesentlichen Rechtsfolgen einer abgeschlossenen Umsatzsteuer-Nachschau ergeben sich bereits daraus, dass die Nachschau keine Außenprüfung i. S. d. §§ 193ff. AO ist. Die Nachschau kann folglich auch nicht die Rechtsfolgen einer derartigen Außenprüfung auslösen[1], solange sie nicht nach § 27b Abs. 3 UStG in eine solche übergegangen ist. Die Umsatzsteuer-Nachschau bewirkt also insbesondere keine Ablaufhemmung für die Festsetzungsverjährung nach § 171 Abs. 4 AO, sie führt auch nicht zu einer Änderungssperre (erhöhte Bestandskraft) nach § 173 Abs. 2 AO.[2]

 

Rz. 107

Der Gesetzeswortlaut des § 27b UStG lässt allerdings nicht erkennen, ob die Feststellungen einer Nachschau immer nur im Rahmen des Übergangs zur Außenprüfung nach § 27b Abs. 3 UStG zu Änderungen der Steuerfestsetzung führen können oder ob die Steuerbescheide auch schon allein aufgrund der Feststellungen der Umsatzsteuer-Nachschau geändert werden können. Auch die Verwaltungsanweisung zur Umsatzsteuer-Nachschau enthält zwar einen Hinweis[3], zeigt aber nicht auf, welcher Weg im Einzelfall zu wählen ist. Hier finden sich folgende Aussagen:

Zitat

Ein Prüfungsbericht ist nicht zu fertigen. Sollen aufgrund der Umsatzsteuer-Nachschau Besteuerungsgrundlagen geändert werden, ist dem Steuerpflichtigen rechtliches Gehör zu geben (§ 91 AO).

 

Rz. 108

Dies spricht dafür – nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs –, geänderte Steuerfestsetzungen aufgrund der Feststellungen einer Umsatzsteuer-Nachschau auch ohne den Übergang zu einer Außenprüfung zuzulassen; jedenfalls scheint dies der Verwaltungsauffassung zu entsprechen. Der weitere Wortlaut der Verwaltungsanweisung[4] zum Übergang zu einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung relativiert dies allerdings:

Zitat

Der Übergang zu einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung ist regelmäßig geboten, wenn die sofortige Sachverhaltsaufklärung (z. B. Feststellung der Besteuerungsgrundlagen, vollständige Erfassung von Umsätzen, rechtliche Beurteilung von steuerfreien Umsätzen) zweckmäßig erscheint und wenn anschließend auch die gesetzlichen Folgen einer Außenprüfung für die Steuerfestsetzung eintreten sollen.

 

Rz. 109

Im Ergebnis ist daraus m. E. zu schließen, dass – vor allem bei gewichtigen Prüfungsfeststellungen – immer der Übergang zu einer Außenprüfung geboten ist, wenn Änderungen der Besteuerungsgrundlagen vorzunehmen sind. Die Prüfungsfeststellungen sind dann in einem Prüfungsbericht festzuhalten, der die Grundlage einer Änderung der Steuerbescheide ist. Werden dagegen z. B. lediglich Tatsachen untersucht – etwa über das Bestehen und die Ausstattung von Geschäftsräumen –, dann kann auch die Anfertigung eines Aktenvermerks, der zu den Steuerakten zu nehmen ist, ausreichen, die entsprechenden steuerlichen Folgen müssen dann von der Veranlagungsstelle vorgenommen werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit sind m. E. aber immer der Übergang zu einer Außenprüfung und die Anfertigung eines Prüfungsberichts angebracht, wenn Feststellungen getroffen wurden, die zu geänderten Steuerfestsetzungen führen. Bestätigt sich durch die Umsatzsteuer-Nachschau die Richtigkeit der Angaben des Steuerpflichtigen, dann sollte dies in jedem Fall in einem Aktenvermerk des Prüfers festgehalten werden.

[1] Rz. 96; Abschn. 27b.1 Abs. 6 UStAE und Leipold, in Sölch/Ringleb, UStG, § 27b UStG Rz. 7 sowie Brandl, in Bunjes, UStG, § 27b UStG Rz. 29.
[2] Abschn. 27.b.1 Abs. 7 S. 1 und 2 UStAE.

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