Rz. 93

Die Kontrollfunktion der USt-IdNr. wird zunächst durch die Verpflichtung zur monatlichen Abgabe der ZM nach § 18a UStG[1] für jeden Unternehmer, der innergemeinschaftliche Warenlieferungen oder sonstige Leistungen ausgeführt hat, umgesetzt. In einer ZM sind – neben den persönlichen Angaben des meldenden Unternehmers – die jeweiligen USt-IdNrn. der Leistungsempfänger in anderen Mitgliedstaaten und die Summe der an diese Unternehmer ausgeführten Lieferungen im Meldezeitraum anzugeben.[2] Dies ermöglicht den grenzüberschreitenden elektronischen Abgleich der innergemeinschaftlichen Lieferungen und sonstigen Leistungen in der Europäischen Union, mithin also die – theoretisch mögliche – vollständige Kontrolle des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs, die allerdings inhaltlich auf die Summe der Leistungen eines jeden Unternehmers für eine bestimmte Periode beschränkt ist. Anders ausgedrückt lässt sich damit über die USt-IdNr. der innergemeinschaftliche Leistungsaustausch von Unternehmern unionsweit kontrollieren.

[1] Für die meisten Lieferungen gilt seit dem 1.7.2010 nach § 18a Abs. 1 S. 1 UStG die Pflicht zur monatlichen Abgabe einer ZM; vgl. zum Meldezeitraum auch § 18a Rz. 100ff.
[2] Vgl. zu Einzelheiten in der Kommentierung zu § 18a UStG.

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