Rz. 97a

Mit Wirkung zum 1.1.2020 ist das Vorhandensein einer wirksamen USt-IdNr. des Leistungsempfängers zur materiellen Voraussetzung der Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen geworden; hat der Leistungsempfänger keine USt-IdNr., dann ist die Steuerbefreiung beim Leistenden zwingend zu versagen. Diese Regelung war durch eine Änderung von Art. 138 MwStSystRL vorgegeben[1] und wurde durch eine Anpassung von § 6a in das deutsche UStG eingefügt.[2]

Die Rechtswirkungen der USt-IdNr. haben sich somit für die davon betroffenen Unternehmer deutlich erhöht, denn das Vorhandensein einer rechtsgültigen USt-IdNr. des Leistungsempfängers aus dem anderen Mitgliedstaat ist zur materiellen Voraussetzung der Steuerbefreiung bei bestimmten umsatzsteuerlichen Sachverhalten geworden. Der Zweck dieser Neuregelung ist vor allem in der Betrugsbekämpfung zu finden, auch weil der EuGH die Rechtswirkungen des Vorhandensein einer gültigen USt-IdNr. als bloß formale Voraussetzung bei der Durchführung innergemeinschaftlicher Lieferungen einstufte.[3] Nunmehr ist es für jeden leistenden Unternehmer unverzichtbar, die USt-IdNr. seines Leistungsempfängers zu erfragen und sich deren Gültigkeit vom BZSt bestätigen zu lassen.

 

Rz. 97b

Auch bei der zum 1.1.2020 in § 6b UStG neu geschaffenen Konsignationslagerregelung[4] ist das Vorhandensein einer USt-IdNr. des Erwerbers zur Voraussetzung der Anwendung dieser Regelung geworden. Gemäß § 6b Abs. 1 Nr. 3 UStG hat der Erwerber i. S. d. Nr. 1 (des § 6b Abs. 1 UStG), an den die Lieferung bewirkt werden soll, gegenüber dem Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung die ihm vom Bestimmungsmitgliedstaat erteilte USt-IdNr. zu verwenden. Die Verwendung der (richtigen) USt-IdNr. ist also ein Tatbestandsmerkmal dieser neuen Regelung.

[1] Vgl. hier in Rz. 4.
[2] Durch Art. 12 Nr. 7 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 12.12.2019, BGBl 2019, 2451 wurde in diese Vorschrift u. a. ein neuer Abs. 1 S. 1 Nr. 4 eingefügt.
[3] Vgl. nur EuGH v. 20.10.2016, C-24/15, Plöckl, EU:C:2016:791, BFH/NV 2016, 1871, UR 2016, 882.
[4] Eingefügt durch Art. 12 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 12.12.2019, BGBl 2019, 2451.

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