Rz. 59

Die Gebietskörperschaften Bund und Länder stellen juristische Personen des öffentlichen Rechts dar (Rz. 54f.), für welche als juristische Personen gleichfalls die Regelung des § 27a Abs. 1 S. 2 UStG gilt. Bei den Gebietskörperschaften des Bundes und der Länder besteht allerdings eine weitere Möglichkeit zur Erlangung einer eigenen USt-IdNr. für einzelne Organisationseinheiten. Gemäß Abschn. 27b.1 Abs. 3 S. 4 UStAE können die Gebietskörperschaften des Bundes und der Länder für ihre einzelnen Organisationseinheiten, z. B. für Ressorts, Behörden und Ämter, eine eigene USt-IdNr. erhalten.[1] Dies stellt gerade bei großen Gebietskörperschaften – wie z. B. die Bundesrepublik Deutschland oder ein großes Bundesland – eine wichtige Vereinfachung dar, weil sie sonst für sämtliche Organisationseinheiten nur eine einzige USt-IdNr. hätten. Die Folge davon wäre, dass alle meldepflichtigen Umsätze Inhalt einer einzigen ZM werden müssten. In einem im Jahr 2015 neu eingeführten S. 5 des Abschn. 27a Abs. 3 UStAE erhält die Verwaltung diese Möglichkeit zur Erlangung einer USt-IdNr. für einzelne Organisationseinheiten aufrecht, indem sie dies auch für möglich erachtet, wenn eine solche Organisationseinheit bisher nur hoheitlich tätig war, dann aber eine USt-IdNr. für solche bezogenen sonstigen Leistungen benötigt, bei denen der Leistungsort im Inland liegt.

 

Rz. 59a

In der Literatur wird hierzu allerdings zu Recht die fehlende gesetzliche Grundlage bemängelt, denn § 27a UStG knüpft nur an den Unternehmerbegriff an und benennt die zulässigen Ausnahmen, z. B. bei Organgesellschaften, ausdrücklich.[2] Für die hier genannten Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften des Bundes und der Länder fehlt es aber an einer solchen gesetzlichen Regelung für Organisationseinheiten; auch die großen Gebietskörperschaften stellen nur jeweils eine juristische Person dar und sind insoweit nur ein Steuersubjekt. Die praktischen Auswirkungen für diese abweichende Handhabung dürften zwar gering sein, schon weil bei den Gebietskörperschaften kaum mit Missbräuchen zu rechnen ist. Festzuhalten bleibt aber, dass jede Ausnahme die Rechtsanwendung erschwert.

[2] Sterzinger, in Birkenfeld/Wäger, UStG, § 261 UStG Rz. 91.

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