Rz. 56

Gemäß § 27a Abs. 1 S. 3 UStG wird im Fall der Organschaft auf Antrag für jede juristische Person (Organgesellschaft) eine USt-IdNr. erteilt. Organgesellschaften treten grundsätzlich im Geschäftsverkehr als eigenständige Rechtssubjekte auf, obwohl sie umsatzsteuerlich nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG bei dem Organträger besteuert werden. Nach § 18a Abs. 5 S. 4 UStG sind die Organgesellschaften allerdings zur Abgabe einer ZM verpflichtet, wenn sie innergemeinschaftliche Lieferungen oder grenzüberschreitende sonstige Leistungen ausgeführt haben. Solange eine Organgesellschaft aber keine USt-IdNr. hat, muss sie diejenige des Organträgers verwenden. Aus diesem Grund lässt es § 27a Abs. 1 S. 3 UStG zu, dass jede juristische Person des Organkreises eine eigene USt-IdNr. beantragen kann und erhält, wenn sie innergemeinschaftliche Lieferungen ausführt.

 

Rz. 57

Der Antrag auf die Erteilung einer USt-IdNr. für eine Organgesellschaft ist nach der Verwaltungsauffassung vom Organträger zu stellen (Abschn. 27a. Abs. 3 S. 2 UStAE). Dieser Antrag muss nach Abschn. 27a.1 Abs. 3 S. 3 UStAE folgende Angaben enthalten:

  • die Steuernummer, unter der der Organkreis für Zwecke der USt geführt wird,
  • den Namen und die Anschrift des Organträgers,
  • die USt-IdNr. des Organträgers (soweit bereits erteilt),
  • die Bezeichnung des FA, bei dem der Organkreis für Zwecke der USt geführt wird,
  • den Namen und die Anschriften der einzelnen Organgesellschaften, die am innergemeinschaftlichen Handelsverkehr teilnehmen,
  • die Steuernummern, unter denen die Organgesellschaften ertragsteuerlich geführt werden,
  • die Bezeichnung der zuständigen FÄ, bei denen die Organgesellschaften ertragsteuerlich geführt werden.
 

Rz. 58

Hat der Organträger seinen Sitz oder seine Geschäftsleitung im Ausland, dann gilt nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 4 UStG der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als der Unternehmer. Die dafür zuständige inländische Finanzbehörde ist nach der Ermächtigungsnorm in § 21 Abs. 1 S. 2 AO entsprechend der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung zu ermitteln.[1]

[1] UStZuStV, vgl. zu Einzelheiten hier in Rz. 70f.

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