Rz. 38

Gemäß § 27a Abs. 1 S. 1 UStG hat jeder Unternehmer i. S. d. § 2 UStG den genannten Anspruch auf die Erteilung einer USt-IdNr. (Rz. 36)[1], denn das Gesetz knüpft daran keine weiteren Bedingungen. Voraussetzung ist lediglich ein entsprechender Antrag bei dem BZSt bzw. der zuständigen Finanzbehörde (Rz. 29ff.). Unternehmer sind allerdings nicht dazu verpflichtet, eine USt-IdNr. zu beantragen; solche Unternehmer, die keine innergemeinschaftlichen Erwerbe oder Lieferungen ausführen oder innergemeinschaftliche Dienstleistungen empfangen oder ausführen, bedürfen einer solchen Nummer - im Unterschied zu ihrer Steuernummer - grundsätzlich nicht.[2]

 

Rz. 39

Zu beachten ist, dass es für die Erteilung einer USt-IdNr. nicht durchweg erforderlich ist, dass der Unternehmer seinen Sitz oder eine Betriebsstätte im Inland hat.[3] Eine deutsche USt-IdNr. kann auch einem Unternehmer aus einem anderen Mitgliedstaat erteilt werden, wenn dieser sonstige Leistungen erbringt, die z. B. im Inland wegen § 3a Abs. 3 UStG steuerpflichtig sind oder wenn er Beförderungsleistungen erbringt, die im Inland steuerpflichtig sind (§ 3b Abs. 3 UStG). Auch Unternehmer aus Drittstaaten können die Erteilung einer deutschen USt-IdNr. beantragen.[4] Sie benötigen eine solche Nummer z. B., wenn sie im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Reihengeschäfts als Zwischenunternehmer auftreten.[5] Jeder Unternehmer kann aber in jedem Mitgliedstaat nur eine USt-IdNr. erhalten (Rz. 31, 73), weil er dort auch immer nur einmal steuerlich registriert werden kann.[6]

Voraussetzung der Zuteilung einer USt-IdNr. ist allerdings immer die vorherige Erfassung bei einem deutschen FA.

 

Rz. 40

Nach der bis zum 31.12.2009 geltenden Regelung konnten nur alle solchen inländischen Unternehmer, die voll zum Abzug der Vorsteuer berechtigt sind, auf ihren Antrag hin eine USt-IdNr. erhalten.[7] Dementsprechend bestand kein Anspruch auf die Erteilung einer solchen Nummer für solche Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze ausführten, wie z. B. Ärzte. Für diese Unternehmer galt nur dann anderes, wenn sie innergemeinschaftliche Erwerbe tätigten (Rz. 43ff. und 52f.). Diese Einschränkung gilt seit der Neufassung des Satzes 2 des § 27a Abs. 1 UStG[8] aber nicht mehr (Rz. 6), nunmehr kann jeder Unternehmer eine USt-IdNr. beantragen.[9] Das ist folgerichtig, weil nur diese Lösung dem bestehenden Anspruch auf die Erteilung einer USt-IdNr. gerecht wird und auch die vorgenannten Rechtssubjekte für bestimmte grenzüberschreitende Umsätze eine USt-IdNr. benötigen.

 

Rz. 41

Der genannte Anspruch auf Erteilung einer USt-IdNr. besteht grundsätzlich bereits dann, wenn ein Unternehmer seine unternehmerische Tätigkeit gerade erst aufgenommen hat. Gleiches gilt wohl auch , wenn der Unternehmer durch objektive Anhaltspunkte nachvollziehbare Vorbereitungshandlungen zur Aufnahme eines Unternehmens vornimmt.[10] Er kann zugleich mit der Steuernummer die Erteilung einer USt-IdNr. beantragen. In diesem Fall kann er deren Erteilung ausnahmsweise nach Abschn. 27a.1 Abs. 1 S. 4 UStAE auch gleich bei dem für ihn zuständigen FA beantragen. Der Antrag auf Erteilung der USt-IdNr. und die Angaben des Unternehmers werden dann an das BZSt weitergeleitet. Die vorherige Erteilung einer Steuernummer durch das zuständige FA ist allerdings obligatorisch (Rz. 30, Rz. 64f.). Dieser frühe Zeitpunkt der Möglichkeit der Erteilung einer USt-IdNr. ist deshalb erforderlich, weil der Unternehmer ohne diese Nummer bestimmte Geschäftsvorfälle – wie z. B. steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen – gar nicht ausführen kann. Die Versagung der (frühen) Zuteilung würde ihn demnach in der Ausübung seines neu begonnenen Unternehmens behindern[11]; es bestünde faktisch ein Ausschluss der Freiheit zur Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit.

 

Rz. 42

Allgemein benötigen inländische Unternehmer i. S. d. § 2 UStG eine USt-IdNr. für sich und den anderen Beteiligten bei einem Leistungsaustausch, wenn sie:

  • innergemeinschaftliche Lieferungen nach §§ 4 Nr. 1b, 6a UStG durchführen wollen;
  • Waren aus anderen Mitgliedstaaten erwerben wollen, ohne dafür die USt an den Leistenden erbringen zu müssen;
  • Gegenstände eines inländischen Unternehmensteils in einen anderen Mitgliedstaat verbringen möchten und dieses Verbringen einer innergemeinschaftlichen Lieferung gleichgestellt ist (§ 6a Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 1a UStG);
  • Gegenstände aus einem Unternehmensteil in einem anderen Mitgliedstaat in das Inland verbringen möchten und dieses Verbringen einem innergemeinschaftlichen Erwerb gleichgestellt wird (§ 1a Abs. 2 UStG);
  • innergemeinschaftliche sonstige Leistungen[12] ausführen oder empfangen;
  • Lieferungen in ein Konsignationslager i. S. von § 6b UStG vornehmen wollen oder
  • eine ZM nach § 18e UStG abgeben müssen.
[1] Sterzinger, in Birkenfeld/Wäger, UStG, § 261 UStG Rz. 67.
[2] Vgl. hier in Rz. 35 und Burbaum/Baumgartner, in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 27a UStG Rz. 9; Art. 216 MwStSystRL.
[3] Sterzinger, in Birkenfeld/Wäger, UStG, § 261 UStG Rz. 7...

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