2.2.2.1 Allgemeines

 

Rz. 34

Zum Erhalt einer USt-IdNr. sind gem. § 27a Abs. 1 S. 1 UStG zunächst die Unternehmer i. S. d. § 2 UStG berechtigt. In § 27a Abs. 1 S. 2 und 3 UStG finden sich dann Sonderregeln für einige wenige andere Rechtssubjekte, welche eine USt-IdNr. nur unter bestimmten Voraussetzungen erhalten. Diese Regelung ist mWv 1.1.2010 durch das Gesetz v. 8.4.2010[1] dahingehend geändert (vereinfacht) worden, dass der zweite Satz der Vorschrift gestrichen wurde. Nunmehr kann auch den Kleinunternehmern nach § 19 UStG und den pauschalisierenden Landwirten auf Antrag nicht nur bei der Ausführung innergemeinschaftlicher Lieferungen oder Erwerbe eine USt-IdNr. erteilt werden, sondern auch dann, wenn sie diese für die Ausführung oder den Bezug von sonstigen Leistungen i. S. v. § 3a Abs. 2 UStG benötigen. Da sie damit – insoweit konsequent – allen anderen Unternehmern gleichgestellt sind, bedurfte es keiner Sonderregelung mehr. Die verbleibenden Sonderregelungen des § 27a Abs. 1 beziehen sich nunmehr nur noch auf:

Dieser Sonderregelungen bedarf es wegen der besonderen Stellung dieser Rechtssubjekte im Umsatzsteuerrecht (Rz. 54 und 56).

 

Rz. 35

Den in der Praxis häufigsten Anwendungsfall für die Vergabe einer USt-IdNr. stellt der inländische Unternehmer nach § 2 UStG dar, der für umsatzsteuerliche Zwecke bei einem deutschen FA registriert ist. Dieser ist allerdings nicht zur Beantragung einer USt-IdNr. verpflichtet und er erhält sie auch nicht automatisch mit der Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit und der Zuteilung einer Steuernummer.[2] Der inländische Unternehmer benötigt eine USt-IdNr. nur, wenn er beabsichtigt, innergemeinschaftliche Lieferungen oder Erwerbe durchzuführen oder wenn er die Ausführung oder den Empfang sonstiger Leistungen im Unionsgebiet beabsichtigt.[3] Gleiches gilt für die in § 27a Abs. 1 S. 2 u. 3 UStG genannten Steuerpflichtigen. So kann z. B. ein inländischer Unternehmer, der nur Leistungen innerhalb Deutschlands ausführt und empfängt, über sein gesamtes "Unternehmerleben" ohne USt-IdNr. auskommen. Ein anderer Unternehmer kann dagegen bereits bei der Aufnahme seiner unternehmerischen Tätigkeit eine USt-IdNr. benötigen, z. B. wenn er als Unternehmer innergemeinschaftliche Erwerbe tätigen will.

 

Rz. 36

Grundsätzlich besteht bei den im Gesetz genannten Voraussetzungen – gemeint ist insbesondere die Unternehmereigenschaft des Antragstellers – nach h. M. ein Anspruch jedes Unternehmers auf die Erteilung einer USt-IdNr.[4]- genauso wie auf Erteilung einer Steuernummer – (Rz. 104ff.), denn ein Unternehmer kann nicht – abgesehen von den im Gesetz genannten Ausnahmefällen[5] – darin beschränkt werden, die in der gemeinsamen MwStSystRL vorgesehenen innergemeinschaftlichen Lieferungen oder Erwerbe auszuführen oder grenzüberschreitende sonstige Leistungen vorzunehmen oder zu empfangen (Rz. 75ff.).

 

Rz. 37

Die Erlangung der USt-IdNr. ist deshalb zu Recht einfach und unbürokratisch gestaltet, auch wenn dies aus Sicht der Umsatzsteuerbetrugsbekämpfung mitunter problematisch erscheinen mag.[6] Im Prinzip gilt hier der Grundsatz, dass der Unternehmer, der eine Steuernummer hat (erhält), auch einen Anspruch auf die Erteilung eine USt-IdNr. hat. Lediglich in offensichtlichen Missbrauchsfällen kann die Erteilung verweigert werden (Rz. 112).

[1] Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorgaben (StEUVUmsG) v. 8.4.2010, BGBl I 2010, 386, BStBl I 2010, 334.
[2] In Deutschland erhält jeder Unternehmer eine Steuernummer von seinem örtlich zuständigen Finanzamt; die USt-IdNr. steht mit dieser Nummer in keinem inhaltlichen Zusammenhang; andere Mitgliedstaaten sehen diese Unterscheidung nicht vor und vergeben z. B. nur eine Nummer; kritisch zur deutschen Vorgehensweise Prätzler, UStB 2019, 330.
[3] § 3a Abs. 2 UStG stellt für den Leistungsort bei den B2B-Leistungen auf die Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers ab. Dies lässt sich regelmäßig nur durch die Verwendung einer USt-IdNr. nachweisen; vgl. Abschn. 3a.2 Abs. 9 UStAE und hier § 3a UStG Rz. 106ff.
[4] Vgl. hier in Rz. 73ff.; i. d. S. auch Burbaum/Baumgartner, in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 27a UStG Rz. 9; Sterzinger, in Birkenfeld/Wäger, UStG, § 261 Rz. 67; Walkenhorst, in Küffner/Stöcker/Zugmaier, UStG, § 27a UStG Rz. 18; Kraeusel, in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 27a UStG Rz. 19 und Alvermann/Wollweber, UStB 2009, 261; vgl. zur Steuernummer auch BFH v. 17.7.2019, V B 28/19, BFH/NV 2019, 1141, UR 2019, 685 und BFH v. 23.9.2009, II R 66/07, BFH/NV 2010, 365, UR 2010, 138.
[5] Vgl. etwa § 19 Abs. 1 S. 4 UStG für die innergemeinschaftlichen Lieferungen von Kleinunternehmern.
[6] Vgl. allgemein zum Missbrauch der USt-IdNr. in Rz. 104ff.

2.2.2.2 Unternehmer nach § 2 UStG

 

Rz. 38

Gemäß § 27a Abs. 1 S. 1 UStG hat jeder Unternehmer i. S. d. § 2 UStG den genannten Anspruch auf die Erte...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge