Rz. 43

Durch das StÄndG 2003 wurde zudem § 27 Abs. 8 UStG zum 1.1.2004 eingeführt.[1] Diese Übergangsregelung regelte die rückwirkende Anwendung des zum 1.1.2002[2] geänderten § 15a UStG zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs in den Fällen, in denen der Vorsteuerabzug zwar nach der Verwendungsabsicht vorgenommen wurde, die erstmalige Nutzung aber von der Absicht in vorsteuerabzugsrelevanter Weise abwich. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber die Zweifel ausräumen, die sich aus dem Beschluss des BFH v. 27.2.2003[3] ergeben hatten. Der BFH hatte hier Zweifel an der Verwaltungsauffassung zur Möglichkeit der rückwirkenden Anwendung des § 15a UStG n. F. geäußert.[4]

 

Rz. 44

§ 27 Abs. 8 UStG war im Regierungsentwurf des StÄndG 2003 noch nicht enthalten.[5] Er geht zurück auf einen Antrag des Bundesrats – dem die Bundesregierung zustimmte.[6]

 

Rz. 45

Der Schriftliche Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages zum StÄndG 2004[7] befasste sich dann ausführlich mit der neuen Vorschrift.

 

Rz. 46

In einem Urteil v. 7.7.2005 hatte der BFH[8] die in § 27 Abs. 8 UStG 1999 i. d. F. ab dem 1.1.2002 angeordnete Anwendbarkeit des § 15a UStG für verfassungsrechtlich unbedenklich erklärt; durch Urteil v. 24.9.2009 hat er dies nochmals bestätigt.[9] Insbesondere liege keine unerlaubte Rückwirkung vor. Der Gesetzgeber habe die im ursprünglichen Gesetzestext enthaltene Lücke schlüssig und folgerichtig unter Beachtung der unionsrechtlichen Vorgaben geschlossen; auf den Fortbestand der Gesetzeslücke habe es kein schutzwürdiges Vertrauen der Steuerpflichtigen geben können.

[1] StÄndG 2003 v. 15.12.2003, BGBl I 2003, 2645, BStBl I 2003, 710, vgl. Art. 5 Nr. 34 Buchst. e i. V. m. Art. 25 Abs. 4 StÄndG 2003.
[2] Durch das Steueränderungsgesetz 2001 v. 20.1.2001, BGBl I 2001, 3794.
[4] Vgl. dazu Nieskens, in Rau/Dürrwächter, UStG, § 27 UStG Rz. 51.
[5] BR-Drs. 630/03.
[6] BT-Drs. 15/1798.
[7] BT-Drs. 15/1945.

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