Rz. 35

Durch Art. 1 des Gesetzes zur Sicherstellung einer Übergangsregelung für die Umsatzbesteuerung von Alt-Sportanlagen v. 1.9.2002[1] wurde mWv 15.10.2001 ein neuer Abs. 6 an § 27 UStG angefügt, um die Auswirkungen einer Entscheidung des BFH[2]"auszugleichen". Zu diesem Gesetz, für das kein Regierungsentwurf vorlag[3], gab der Finanzausschuss des Deutschen Bundestags eine ausführliche Begründung ab.[4]

 

Rz. 36

Durch das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Sicherstellung einer Übergangsregelung für die Umsatzbesteuerung von Altsportanlagen v. 23.4.2004[5] wurde rückwirkend zum 1.1.2004 die Übergangsfrist in § 27 Abs. 6 UStG bis Ende Dezember 2004 verlängert.

 

Rz. 37

Die Regelung des § 27 Abs. 6 UStG stellte im Ergebnis ein bis Ende 2004 befristetes Nichtanwendungsgesetz zugunsten der Unternehmer hinsichtlich der Rechtsprechung des EuGH[6] zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Vermietung von Sportanlagen dar – obschon in der Gesetzesbegründung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags nur das Urteil des BFH v. 31.5.2001[7] erwähnt wird. Durch die Vorschrift wurde den Unternehmern praktisch ein Wahlrecht[8] eingeräumt, ob sie ihre einschlägigen Umsätze bis Ende 2004 noch nach den hergebrachten Grundsätzen der deutschen Verwaltung oder nach den vom EuGH gefundenen Auslegungsgrundsätzen zu Art. 13 Teil B Buchst. b der 6. EG-Richtlinie versteuern möchten.[9] Es erscheint kaum zweifelhaft, dass dieser Dispens von der Beachtung EU-rechtlicher Vorgaben mangels Genehmigung nach Art. 395 MwStSystRL durch einen nationalen Gesetzgeber EU-rechtlich nicht zulässig war.[10]

[1] BGBl I 2002, 3441, BStBl I 2002, 865 [vgl. Art. 2].
[3] Im Gegenteil, die Bundesregierung sah keinen Bedarf für dieses Gesetz, vgl. die Antwort der Parl. Staatssekretärin Dr. Hendricks in BT-Drs. 14/7208, 12.
[4] Vgl. dazu BT-Drs. 14/9700.
[5] BGBl I 2004, 601.
[6] EuGH v. 18.1.2001, C-150/99, Stockholm Lindöpark AB, UR 2001, 153; § 4 Nr. 12 Rz. 148ff.
[8] I.d.S. auch Burbaum/Baumgartner, in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 27 UStG Rz. 29 und Nieskens, in Rau/Dürrwächter, UStG, § 27 UStG Rz. 36.
[10] So auch Nieskens, in Rau/Dürrwächter, UStG, § 27 UStG Rz. 36.

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