Rz. 35
Durch Art. 1 des Gesetzes zur Sicherstellung einer Übergangsregelung für die Umsatzbesteuerung von Alt-Sportanlagen v. 1.9.2002[1] wurde mWv 15.10.2001 ein neuer Abs. 6 an § 27 UStG angefügt, um die Auswirkungen einer Entscheidung des BFH[2]"auszugleichen". Zu diesem Gesetz, für das kein Regierungsentwurf vorlag[3], gab der Finanzausschuss des Deutschen Bundestags eine ausführliche Begründung ab.[4]
Rz. 36
Durch das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Sicherstellung einer Übergangsregelung für die Umsatzbesteuerung von Altsportanlagen v. 23.4.2004[5] wurde rückwirkend zum 1.1.2004 die Übergangsfrist in § 27 Abs. 6 UStG bis Ende Dezember 2004 verlängert.
Rz. 37
Die Regelung des § 27 Abs. 6 UStG stellte im Ergebnis ein bis Ende 2004 befristetes Nichtanwendungsgesetz zugunsten der Unternehmer hinsichtlich der Rechtsprechung des EuGH[6] zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Vermietung von Sportanlagen dar – obschon in der Gesetzesbegründung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags nur das Urteil des BFH v. 31.5.2001[7] erwähnt wird. Durch die Vorschrift wurde den Unternehmern praktisch ein Wahlrecht[8] eingeräumt, ob sie ihre einschlägigen Umsätze bis Ende 2004 noch nach den hergebrachten Grundsätzen der deutschen Verwaltung oder nach den vom EuGH gefundenen Auslegungsgrundsätzen zu Art. 13 Teil B Buchst. b der 6. EG-Richtlinie versteuern möchten.[9] Es erscheint kaum zweifelhaft, dass dieser Dispens von der Beachtung EU-rechtlicher Vorgaben mangels Genehmigung nach Art. 395 MwStSystRL durch einen nationalen Gesetzgeber EU-rechtlich nicht zulässig war.[10]
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