Rz. 25

Das zum 1.1.2002 neu eingeführte Rechtsinstitut des Übergangs der Steuerschuldnerschaft in § 13b UStG (= Reverse-Charge-Verfahren) ersetzte die vormaligen Bestimmungen des Abzugsverfahrens; damit war insbesondere ein Übergang der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten zu der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten verbunden, diese Umstellung konnte aber zu Steuerlücken oder zur Doppelbesteuerung führen.[1] Im Zusammenhang mit der Einführung dieser sog. Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG brachte Art. 18 Nr. 19 des Steueränderungsgesetzes 2001[2] mit dem neuen § 27 Abs. 4 UStG zum 1.1.2002 deshalb eine Übergangsregelung für Anzahlungen. Dazu gab die Bundesregierung in ihrem Entwurf des StÄndG 2001[3] eine Begründung.[4]

 

Rz. 26

Durch Art. 5 Nr. 34 Buchst. b StÄndG 2003[5] erhielt § 27 Abs. 4 S. 1 UStG mWv 1.1.2004 eine n. F., die in den Gesetzeszitaten den Änderungen der §§ 14 und 14a UStG zum 1.1.2004 Rechnung trägt. Wegen des Zeitablaufs ist aber auch die praktische Bedeutung dieser Regelung nur noch gering, sodass hier von der Darstellung weiterer Fragen abgesehen werden kann.[6]

[1] Burbaum/Baumgartner, in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 27 UStG Rz. 26.
[2] StÄndG 2001, BGBl I 2001, 3794, BStBl I 2002, 4.
[3] BT-Drs. 14/6877.
[5] BGBl I 2003, 2645.
[6] Vgl. dazu etwa Nieskens, in Rau/Dürrwächter, UStG, § 27 UStG Rz. 18f.

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