Rz. 85

Mit Art. 3 des Gesetzes vom 29.6.2020[1] wurde ein neuer Abs. 31 in § 27 UStG eingefügt. Nach dieser Regelung gilt, dass der Termin, ab dem § 21 Abs. 3a UStG i. d. F. des Art. 3 des Gesetzes vom 29.6.2020 (BGBl I 2020, 1512) erstmals anzuwenden war, mit einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen bekannt gegeben wurde. Mit dieser Übergangsregelung sollte der Verwaltung Zeit zur Schaffung der nötigen IT-Voraussetzungen gewährt werden.[2] Gemäß dem mit gleichem Gesetz eingefügten neuen § 21 Abs. 3a UStG war Einfuhrumsatzsteuer, für die ein Zahlungsaufschub gemäß Art. 110 Buchst. b oder c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.10.2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Unionszollkodex) bewilligt war, abweichend von den zollrechtlichen Vorschriften am 26. des zweiten auf den betreffenden Monat folgenden Kalendermonats fällig. Als Grund der Einfügung des § 21 Abs. 3a UStG nennt die Gesetzesbegründung eine Angleichung der Wettbewerbsbedingungen an andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen eine unmittelbare Verrechnung von Einfuhrumsatzsteuer und Vorsteuerguthaben seit längerer Zeit möglich sei.[3]

Man sieht klar, dass diese Änderung in keinem Zusammenhang mit der Corona-Krise steht, das zweite Corona-Steuerhilfegesetz wurde hier schlicht als "Omnibus" genutzt.

[1] Zweites Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz), BGBl I 2020, 1512.
[2] So die Gesetzesbegründung in der BT-Drs. 19/20058, 27.
[3] BT-Drs. 19/20058, 27.

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