Rz. 19

§ 27 Abs. 2 UStG in der seit dem 1.1.1994 geltenden Fassung (Rz. 3) regelt den zeitlichen Anwendungsbereich der eingeschränkten Verzichtsmöglichkeit auf Steuerbefreiungen bei Umsätzen mit Gebäuden gem. § 9 Abs. 2 UStG seit dem 1.1.1994; inhaltlich geht es mithin um den Wegfall des Optionsrechts bei der Vermietung und Verpachtung von Gebäuden. Der BFH hatte die Übergangsregelung des § 27 Abs. 2 UStG[1] unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerfG[2] für verfassungsrechtlich unbedenklich gehalten. Der Gesetzgeber müsse nämlich nicht jeden Fall, in dem ein Steuerpflichtiger bereits gewisse Absichten dokumentiert habe, unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes berücksichtigen. Deshalb sei es sachgerecht, dass § 27 Abs. 2 Nr. 3 UStG den tatsächlichen Beginn der Errichtung des Gebäudes vor dem 11.11.1993 für maßgeblich erklärt und nicht z. B. an den Zeitpunkt der Stellung des Bauantrags anknüpfe.[3]

[1] BFH v. 22.2.2001, V R 77/96, DStR 2001, 785 – Folgeurteil EuGH v. 8.6.2000, C-366/98, Grundstücksgemeinschaft Schlossstraße, UR 2000, 336 mit Anm. von Widmann.
[2] Zuletzt BVerfG v. 3.12.1997, 2 BvR 882/97, DStRE 1998, 270.
[3] Zu Einzelheiten des § 27 Abs. 2 i. V. m. § 9 Abs. 2 UStG vgl. auch hier die Kommentierung zu § 9 UStG Rz. 165ff.

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