Rz. 79

Die erste Fassung der Regelung des § 27 Abs. 25 wurde mWv 1.1.2019 eingefügt.[1] Sie stand im unmittelbaren Zusammenhang mit der damals geschaffenen Möglichkeit der Haftung der damals so bezeichneten Betreiber elektronischer Marktplätze, die allerdings seit dem 1.7.2021 als elektronische Schnittstellen bezeichnet werden.[2] § 27 Abs. 25 UStG regelte das Übergangsverfahren für die Anwendung der Regelungen in § 22f Abs. 1 S. 6 UStG a. F. (Datenspeicherung durch Finanzbehörde) und Abs. 3 UStG a. F. (elektronische Datenübermittlung) – seit dem 1.7.2021 § 22f Abs. 5 UStG – sowie § 25e Abs. 1 bis Abs. 4 UStG a. F. (Haftung der Betreiber elektronischer Schnittstellen). Betreiber elektronischer Schnittstellen hafteten für die nicht entrichtete Umsatzsteuer im Hinblick auf Umsätze von den in § 22f Abs. 1 S. 4 UStG a. F. genannten Unternehmern, soweit das dem Umsatz zugrunde liegende Rechtsgeschäft nach dem 28.2.2019 abgeschlossen wurde; für die nicht entrichtete Umsatzsteuer im Hinblick auf Umsätze von Unternehmern mit Sitz im Inland, in der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, hafteten sie, soweit das dem Umsatz zugrunde liegende Rechtsgeschäft nach dem 30.9.2019 abgeschlossen wurde. Damit sollte den Betreibern elektronischer Schnittstellen ausreichend Vorbereitungszeit auf die Anwendung des § 25e Abs. 1 bis Abs. 4 UStG eingeräumt werden.[3]

Hier bedurfte es in der Tat einer Übergangsfrist für Unternehmer insbesondere zur Vorbereitung auf die neuen Aufzeichnungspflichten des § 22f UStG a. F. und den Umgang mit den dort genannten "Sammelauskunftsersuchen", denn die gesetzliche Regelung in § 22f Abs. 1 UStG a. F. erforderte die Aufzeichnung vielfältiger Daten über die ausgeführten Umsätze und die Leistungsempfänger. Eine Missachtung der neuen Pflichten konnte und kann u. U. erhebliche haftungsrechtliche Folgen für die betroffenen Unternehmer (die Betreiber elektronischer Schnittstellen) haben.

 

Rz. 79a

MWv 1.7.2021 wurde § 27 Abs. 25 UStG redaktionell geändert[4], in dem der S. 1 neu gefasst und der bisherige S. 3 gestrichen wurde. Dies war eine Folgeänderung der Änderung der § 22f und § 25e UStG durch dasselbe Gesetz. Der Regelungsinhalt bestand in einer Ermächtigung für das Bundesministerium der Finanzen, den Beginn, ab dem Daten nach § 22f Abs. 5 UStG auf Anforderung zu übermitteln sind, durch ein im BStBl zu veröffentlichendes BMF-Schreiben bekanntzugeben.

[1] Durch Art. 9 des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 11.12.2018, BGBl I 2018, 2338.
[2] Vgl. dazu die Legaldefinition in § 25e Abs. 5 UStG.
[3] So in der Gesetzesbegründung in der BT-Drs. 19/4455, 63.
[4] Durch das JStG 2020, BGBl I 2020, 3096.

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