Rz. 78

Die Regelung des § 27 Abs. 24 UStG wurde gleichfalls mWv 1.1.2019 eingefügt.[1] Der neue § 27 Abs. 24 S. 1 UStG bestimmt, dass die Änderungen des § 3a Abs. 5 UStG und des § 14 Abs. 7 UStG erstmals auf Umsätze anzuwenden waren, die nach dem 31.12.2018 ausgeführt wurden. Der neue § 27 Abs. 24 S. 2 UStG bestimmte, dass die Änderung des § 18 Abs. 4c S. 1 und Abs. 4d UStG erstmals auf Besteuerungszeiträume anzuwenden war, die nach dem 31.12.2018 endeten.[2] Mit Wirkung vom 1.1.2019 wurden durch das oben genannte Gesetz zugleich Vereinfachungen für bestimmte grenzüberschreitende digitale Dienstleistungen geschaffen. So sah der neu eingeführte § 3a Abs. 5 S. 3 UStG die Möglichkeit vor, dass der Leistungsort bei den in § 3a Abs. 5 S. 1 und 2 UStG genannten digitalen Dienstleistungen bei nichtunternehmerischen Abnehmern in anderen Mitgliedstaaten nicht in diese Staaten verlegt wird, sofern die derartigen Umsätze dieses Unternehmers im laufenden und vorangegangenen Kalenderjahr 10.000 EUR nicht überschreiten (§ 3a UStG Rz. 509ff.). § 14 Abs. 7 UStG regelt die bei Umsätzen nach § 3a Abs. 5 UStG anzuwendenden Rechnungsanforderungen neu; seit dem 1.1.2019 sind die Vorschriften zur Rechnungsstellung maßgeblich, die im Mitgliedstaat der Identifizierung des Leistenden gelten. Beide Regelungen stellen zweifellos Vereinfachungen für die betroffenen Unternehmer dar, die für alle Umsätze galten, die nach dem 31.12.2018 ausgeführt wurden.

[1] Durch Art. 9 des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 11.12.2018, BGBl I 2018, 2338.
[2] So in der Gesetzesbegründung in der BT-Drs. 19/4455, 63.

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