Rz. 55

Durch Art. 8. Nr. 1 des Ersten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft[1] wurden die Abs. 3 und 4 des § 15a UStG hinsichtlich der Berichtigung des Vorsteuerabzugs bei bestimmten Wirtschaftsgütern neu gefasst. In der durch Art. 8 Nr. 2 des Gesetzes geschaffenen Übergangsregelung des § 27 Abs. 12 UStG wurde angeordnet, dass die neuen Vorschriften erst für Vorsteuerbeträge gelten, die auf nach dem 31.12.2006 bezogenen Vorleistungen beruhten.[2] Von dieser Regelung waren auch die vor dem 1.1.2007 bezogenen Anzahlungen betroffen, soweit die zugrunde liegende Leistung nach dem 31.12.2006 bezogen wurde.[3] Ob es dieser Vorschrift aber tatsächlich bedurfte, kann in der Tat bezweifelt werden[4], denn hier wird im Wesentlichen der Inhalt des § 27 Abs. 1 UStG wiedergegeben.

[1] V. 22.8.2006, BGBl I 2006, 1970, BStBl I 2006, 486.
[2] Vgl. dazu Nieskens, UR 2007, 125.
[3] Nieskens, in Rau/Dürrwächter, UStG, § 27 UStG Rz. 84.
[4] So Nieskens, in Rau/Dürrwächter, UStG, § 27 UStG Rz. 85ff. m. w. N.

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