Rz. 87

Zuständige Behörde zur Verfolgung von Straftaten nach § 26c UStG ist gemäß §§ 386 Abs. 1, 387 Abs. 1 AO die sachlich und örtlich (§ 388 AO) zuständige Finanzbehörde. Diese Aufgaben werden bei den Finanzbehörden von den Bußgeld- und Strafsachenstellen (Bustra) erfüllt, die in den Bundesländern bei einzelnen konzentrierten Finanzämtern angesiedelt sind. Fällt ein bestimmtes Steuerstrafverfahren in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft (§ 386 Abs. 4 AO), dann ist diese Staatsanwaltschaft auch zur Verfolgung einer eventuellen Tat nach § 26c UStG zuständig.[1]

[1] Vgl. zu Einzelheiten dieser Zuständigkeitsverteilung zwischen der Finanzbehörde und der Staatsanwaltschaft die einschlägigen Kommentierungen zu §§ 386, 387 AO.

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