Rz. 73a

Die Verwirklichung des Tatbestandes des § 26c UStG kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. Damit ist die Regelung exakt dem Grundtatbestand der Steuerhinterziehung in § 370 Abs. 1 AO angepasst. Es handelt sich um ein Vergehen (§ 12 StGB), welches von seiner "Wertigkeit" allgemeinen Straftatbeständen wie etwa dem Betrug nach § 263 StGB oder dem Diebstahl nach § 242 StGB gleichgesetzt ist. Hinzuweisen ist darauf, dass sich beim Vorliegen einer Straftat nach § 26c UStG eine Schadenswiedergutmachung in Form einer Nachzahlung der geschuldeten Umsatzsteuer strafmildernd auswirken dürfte.[1]

[1] Roth, in Rolletschke/Kemper, Steuerstrafrecht, § 26c UStG Rz. 61a.

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