Rz. 60

§§ 26a Abs. 1, 26c UStG stellen das Unterlassen der Zahlung einer angemeldeten Umsatzsteuerschuld unter bestimmten erschwerten Bedingungen unter Strafe, § 26c UStG ist mithin ein echtes Unterlassungsdelikt. Täter kann demnach gem. § 13 Abs. 1 StGB nur eine solche Person sein, die rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg (die Zahlung der Steuerschuld) nicht eintritt.[1] Diese besondere Pflichtenstellung hat im Umsatzsteuerrecht grundsätzlich nur der leistende Unternehmer, der nach § 13a Abs. 1 UStG dann auch Steuerschuldner ist. Etwas anderes gilt nur für die Fälle der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG, bei denen die praktische Relevanz der §§ 26a Abs. 1, 26c UStG aber nicht bestehen dürfte, weil dabei die dem Leistenden geschuldete USt mit dem Vorsteueranspruch des Leistungsempfängers verrechnet wird[2] und insoweit vom Leistenden aus dieser Leistung auch keine USt geschuldet werden kann. Abgesehen von diesem Sonderfall ist der Täter des § 26c UStG also der Schuldner der angemeldeten USt, der bei natürlichen Personen (Einzelunternehmen) i. d. R. unproblematisch zu bestimmen ist[3], es ist der leistende Unternehmer.

 

Rz. 61

Hinzuweisen ist auch hier nochmals darauf, dass die Merkmale der Gewerbsmäßigkeit und der bandenmäßigen Begehung besondere persönliche Merkmale der Straftat nach § 28 Abs. 1 StGB sind (Rz. 21 und Rz. 43), ohne diese besonderen Begehungsweisen ist daher schon eine Täterschaft überhaupt nicht möglich.[4] Darüber hinaus steht die Teilnahme an einer Straftat nach § 26c UStG in der Alternative der gewerbsmäßigen Begehung regelmäßig in unmittelbarer Konkurrenz mit der Mitgliedschaft in der "Bande".

 

Rz. 62

Die Teilnahme an einer Tat nach § 26c UStG ist grundsätzlich nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen zu bewerten.[5] Dabei ist als Erstes zu prüfen, ob die betreffende Person selber die Tatbestandsmerkmale des § 26c UStG erfüllt – und damit Täter ist – oder ob sie "nur" Teilnehmer ist. Für die Teilnahme muss die betreffende Person allerdings immer um die gewerbs- oder bandenmäßige Begehung der Haupttat wissen[6], auch hier handelt es sich um strafbegründende Merkmale nach § 28 Abs. 1 StGB. Diese können für einen Gehilfen wegen §§ 28 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB und § 27 Abs. 2 StGB u. U. zu einer doppelten Strafmilderung führen.[7]

 

Rz. 63

Insgesamt ist die Annahme von Teilnahmehandlungen zu Taten nach § 26c UStG schwer von der täterschaftlichen bandenmäßigen Begehung abzugrenzen.[8] Da es für die bandenmäßige Begehung aber ausreicht, dass die betreffende Person mit dem Willen beteiligt ist, an der Ausführung der Straftaten selbst teilzunehmen, reicht auch die Teilnahme als Gehilfe aus (Rz. 54). Mitunter können die Taten auch ineinander übergehen, z. B. wenn der Anstifter später an der Tatausführung beteiligt ist (Rz. 71ff.).

Rz. 64 einstweilen frei

[1] Roth, in Rolletschke/Kemper, Steuerstrafrecht, § 26c UStG Rz. 49.
[2] Man spricht hier vom "Reverse-Charge-Verfahren".
[3] Vgl. zur Verantwortlichkeit bei juristischen Personen Rz. 65ff.
[4] Das ist insbesondere bei der gewerbsmäßigen Begehung von Bedeutung; Rz. 24ff.
[6] So auch Joecks, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, § 370 AO Rz. 780.
[7] Joecks, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, § 370 AO Rz. 780.
[8] I.d.S. auch Roth, in Rolletschke/Kemper, Steuerstrafrecht, § 26c UStG Rz. 52.

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