Rz. 58

Der subjektive Tatbestand des § 26c UStG erfordert ein vorsätzliches Handeln[1], ein leichtfertiges (grob fahrlässiges) Handeln reicht nicht aus. Der Täter muss demnach erstens die Voraussetzungen des § 26b UStG vorsätzlich erfüllt haben, mithin muss er die Tatbestandsverwirklichung mit "Wissen und Wollen" verwirklicht haben. Zudem muss er die Voraussetzungen der gewerbsmäßigen oder der bandenmäßigen Begehung vorsätzlich erfüllt haben, sie müssen sozusagen in dieser Form in seinem Vorstellungsbild bei Begehung der Taten vorhanden gewesen sein.[2] Hinsichtlich der Vorsatzform dürfte es zutreffend sein, dass es jedenfalls für die Tatbestandsmerkmale der Gewerbsmäßigkeit und/oder der bandenmäßigen Begehung des direkten Vorsatzes (dolus directus) bedarf, denn der Täter muss sich entweder zielgerichtet mit Wiederholungsabsicht eine Einnahmequelle verschaffen wollen oder eine bandenmäßige Begehung anstreben.[3]

 

Rz. 59

Für die Strafverfolgungsbehörden dürfte die Beweisbarkeit dieser subjektiven Tatbestandskomponenten wohl die Hauptschwierigkeit ihrer Ermittlungstätigkeit darstellen. Etwa das Wissen der Tatbeteiligten um eine bandenmäßige Struktur lässt sich aufgrund der Erfahrungen der Ermittlungen der letzten Jahre allenfalls durch Maßnahmen der Überwachung der Telekommunikation (TKÜ) nach § 100a StPO beweisen.[4] Die Durchführung einer solchen Überwachung ist aber bei Taten nach § 26c UStG nicht möglich, weil es sich bei diesem Delikt um keine der in § 100a StPO genannten Katalogtaten handelt. Der Nachweis des Vorliegens des subjektiven Tatbestands des § 26c UStG wird daher zumeist nur möglich sein, wenn die Ermittlungen etwa allgemein wegen einer Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 5 AO geführt werden.[5]

[1] Vgl. § 369 Abs. 2 AO i. V. m. § 15 StGB.
[2] Auch Kaiser/Bangert, in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 26c UStG Rz. 10a f., Tormöhlen, in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 26b UStG Rz. 11; Roth, in Rolletschke/Kemper, Steuerstrafrecht, § 26c UStG Rz. 47 und Joecks, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, § 370 AO Rz. 776.
[3] So Tormöhlen, in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 26b UStG Rz. 12 und Roth, in Rolletschke/Kemper, Steuerstrafrecht, § 26c UStG Rz. 40.
[4] Auch Roth, in Rolletschke/Kemper, Steuerstrafrecht, § 26c UStG Rz. 48.
[5] Hier ist eine TKÜ nach § 100a Abs. 2 Nr. 2a StPO nach richterlicher Anordnung möglich.

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