Rz. 17

Eine Verfehlung nach § 26b UStG bedarf der Verwirklichung der objektiven und der subjektiven Merkmale des Tatbestands. Bereits an dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass es hier in subjektiver Hinsicht mindestens eines vorsätzlichen Verhaltens in Form des bedingten Vorsatzes[1] bedarf, das bloße fahrlässige Verhalten stellt § 26b UStG nicht unter Strafe, was nach § 10 OWiG die Voraussetzung für eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tatbegehung wäre.[2]

 

Rz. 18

Auch der Versuch der Schädigung des Umsatzsteueraufkommens ist nicht nach § 26b UStG strafbar, denn dieser kann bei Ordnungswidrigkeiten nur geahndet werden, wenn das Gesetz dies ausdrücklich bestimmt[3]; einen solchen Hinweis sieht § 26b UStG nicht vor. Ein Versuch der Tat ist im Übrigen auch praktisch kaum denkbar, weil "der Versuch einer unterlassenen Steuerzahlung" kaum feststellbar ist, weil er sich weitgehend in der Vorstellung des "Täters" abspielt.

 

Rz. 19

Anzumerken ist noch, dass zwar gem. § 377 Abs. 2 AO für Steuerordnungswidrigkeiten die gesetzlichen Regelungen des 1. Teils des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten[4] Anwendung finden, soweit die Abgabenordnung keine speziellen Regelungen vorsieht. Für § 26b UStG gelten aber m. E. mangels einer entsprechenden Verweisung diese allgemeinen Regelungen der Abgabenordnung nicht, hier findet ausschließlich und unmittelbar das Gesetz über die Ordnungswidrigkeiten (OWiG) Anwendung.

Rz. 20 einstweilen frei

[1] Dolus eventualis; vgl. zum Begriff und vor allem zur Abgrenzung von der bewussten Fahrlässigkeit Fischer, StGB, § 15 StGB Rz. 11ff. m. w. N.
[2] Vgl. ausführlich zum subjektiven Tatbestand hier in Rz. 73ff.
[4] §§ 1 bis 34 OWiG.

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